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11.5.4 Die einzelnen Pauschalien

BMF2023-0.871.8196.5.2021

11.5.4.1 Grundpauschale

Rz 4300
Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er bei Inanspruchnahme des Grundpauschales eines der beiden anderen Pauschalien in Anspruch nimmt oder die darunter fallenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend macht. Allerdings bindet ihn seine Entscheidung für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre (siehe dazu Rz 4308 und zur Ausnahme von dieser Bindung Rz 4308a.

Rz 4301
Das Grundpauschale beträgt 15%, höchstens 60.000 Euro, mindestens jedoch 6.000 Euro (Sockelbetrag) (bis zur Veranlagung 2019: 10%, höchstens 25.500 Euro, mindestens 3.000 Euro). Es umfasst:

Rz 4302
Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Grundpauschale abgedeckt:

Rz 4303
Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40.000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschales von 6.000 Euro kein Verlust entstehen. Dies verhindert, dass der Pauschalbetrag, der in diesen Fällen umsatzunabhängig wirkt, verlustbegründend (bzw. -erhöhend) wirkt.

Wirkt sich das Grundpauschale nicht aus, weil die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Betriebsausgaben zu einem Verlust führt, kommt die Inanspruchnahme des Mobilitätspauschales bzw. des Energie- und Raumpauschales nicht in Betracht.

Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchst- bzw. Mindestbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.

11.5.4.2 Mobilitätspauschale

Rz 4304
Das Mobilitätspauschale beträgt bis zur Veranlagung 2019 2%, höchstens 5.100 Euro, jedenfalls nicht mehr und ab der Veranlagung 2020:

Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die online verfügbare, von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.

Das Mobilitätspauschale umfasst:

Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.

11.5.4.3 Energie- und Raumpauschale

Rz 4305
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8%, höchstens 32.000 Euro (bis zur Veranlagung 2019: 20.400 Euro) und umfasst alle Kosten aus Anlass der Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes.

Nicht erfasst und stets gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die

Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Energie- und Raumpauschale abgedeckt:

Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.

11.5.4.4 Übersicht über die Pauschalien

Rz 4306
 

Höhe

Voraussetzung

Erfasst insbesondere:

Grundpauschale

15%, mindestens 6.000 €

Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung (Umsatzgrenze, Gewerbeberechtigung, gewerbliche Einkünfte)

Bürobedarf, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen Energie- und Raumpauschale erfasst), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), geringwertige Wirtschaftsgüter

Mobilitätspauschale

2%, 4% oder 6%, je nach Gemeindegröße

Inanspruchnahme des Grundpauschales

Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- u. Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs)

Energie- und Raumpauschale

8%

Inanspruchnahme des Grundpauschales

Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie zB Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung

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