Beitragsordnungen sehen zT für ihre Mitglieder die Möglichkeit einer Herabsetzung der Pflichtbeiträge bis zu einem Mindestbeitrag vor (zB aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen). Erfolgt in derartigen Fällen antragsgemäß eine reduzierte Beitragsvorschreibung, stellt der vorgeschriebene reduzierte Betrag Betriebsausgaben dar.
Die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen müssen zwar nicht nach dem Versicherungsprinzip eingerichtet sein, sie müssen aber der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
2004/15/0038).
Soweit Beiträge zu einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die auf Grundlage einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung geleistet werden, einen Anspruch auf steuerpflichtige Bezüge oder Vorteile aus der Versorgungseinrichtung gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 begründen, sind sie wie Pflichtbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. VwGH 21.7.2021, Ro 2021/13/0001).