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5.5.1.3 Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988)

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

5.5.1.3.1 Allgemeines

Rz 1245
Unter diese Beiträge fallen

Als Einrichtungen der Krankenversorgung kommen die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in Betracht.

Die Abzugsbeschränkung betrifft nur jenen Leistungsbereich dieser Einrichtungen, der mit jenem einer gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar ist. Unberührt von der Abzugsbeschränkung sind daher Beiträge zu Leistungsbereichen, im Rahmen derer aus dem Titel der Krankenversorgung Taggelder ausbezahlt werden. Dem unbeschränkten Abzug solcher Beiträge entspricht es, dass die ausbezahlten Taggelder als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind.

5.5.1.3.2 Höchstausmaß

Rz 1246
Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Rz 1247
Für die Berechnung des Höchstausmaßes kommt als Vergleichswert für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits der Höchstbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in der Selbstversicherung für Angestellte nach dem ASVG und andererseits der Höchstbetrag nach dem GSVG in Betracht. Aus dem arithmetischen Mittel zwischen diesen beiden Höchstbeträgen ergibt sich somit die jeweilige Beitragsgrenze. Dabei ist zur Ermittlung des monatlichen Höchstbeitrages nach dem ASVG der sich auf Grund der Höchstbeitragsgrundlage ergebende monatliche Beitragssatz (und zwar sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil) auf eine Basis von 14 Bezügen hochzurechnen und anschließend wiederum durch 12 Kalendermonate zu dividieren. Für die Ermittlung des Höchstbeitrages nach dem GSVG ist der monatliche Höchstbeitragssatz (Grundbetrag und Zusatzbeitrag) heranzuziehen.

Die Addition dieser beiden Werte und anschließende Halbierung dieses Betrages ergibt das als Betriebsausgabe zu berücksichtigende arithmetische Mittel, wobei sich folgende Rechtsfolgen ergeben können:

Rz 1248
Der nach der oben dargestellten Berechnung ermittelte monatliche Grenzbetrag erhöht sich jährlich nach Maßgabe der Anhebung der für die Berechnung herangezogenen Höchstbeiträge nach dem ASVG und dem GSVG. Im Rahmen der Beitragsgrenze sind Pflichtbeiträge zur Sonderklasse der Krankenhäuser Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Rz 1249
Hinsichtlich der Grenzbeträge bei den Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.

5.5.1.3.3 Beiträge an eine private Krankenversicherung

Rz 1250
Beiträge an private Krankenversicherungen fallen nicht unter § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988. Hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen zu Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.

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