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5.5.1.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen (Opting-Out)

BMF2023-0.871.81913.3.2024

Rz 1251
Seit 1. Jänner 2000 leisten Berufsangehörige bestimmter Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare, Apotheker, Patentanwälte) Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen.

Die steuerliche Behandlung dieser Beiträge sowie der Leistungen aus der Gruppenkrankenversicherung ist wie folgt vorzunehmen:

5.5.1.4.1 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Opting-Out

Rz 1252
Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter den dort angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (dh. Erzielung von Einkünften gemäß den §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988) gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche aus einer Einrichtung der Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung eingehen.

5.5.1.4.2 Steuerliche Leitlinien

Rz 1253
Machen gesetzliche berufliche Vertretungen von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch und liegt ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vor, so ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge (§§ 4 Abs. 4 Z 1 bzw. 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) nach den folgenden Abschnitten zu beurteilen.

5.5.1.4.3 Gruppenkrankenversicherung als Versorgungseinrichtung

Rz 1254
Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen

so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.

5.5.1.4.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen als Betriebsausgabe

Rz 1255
Beiträge (Prämien) zu einer Gruppenkrankenversicherung iSd Rz 1254 sind insoweit Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, als

5.5.1.4.5 Allgemeine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Krankenversicherungsbeiträgen

Rz 1256
Zur steuerlichen Anerkennung von Beiträgen zu Einrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in der Krankenversorgung, und zwar im Hinblick auf die einer Pflichtversicherung entsprechenden Höhe dieser Beiträge, wird grundsätzlich auf Rz 1245 ff verwiesen. Im Bereich der Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG gelten - insoweit Abweichungen gegeben sind - an Stelle dieser Ausführungen die folgenden Regelungen.

5.5.1.4.6 Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Opting-Out

Rz 1257

Hätten die betroffenen Berufsgruppen vom Opting-Out nicht Gebrauch gemacht, wären von berufszugehörigen Erwerbstätigen die gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten. Das Opting-Out "verdrängt" lediglich diese Beiträge.

Tabellarische Übersicht:

Jahr

Höchstbeitragsgrundlage

Beitragssatz in %

Höchstbeitrag monatlich

2015

5.425 Euro

7,65

415,01 Euro

2016

5.670 Euro

7,65

433,76 Euro

2017

5.810 Euro

7,65

444,47 Euro

2018

5.985 Euro

7,65

457,85 Euro

2019

6.090 Euro

7,65

465,89 Euro

2020

6.265 Euro

7,65

479,27 Euro

2021

6.475 Euro

7,65

495,34 Euro

2022

6.615 Euro

7,65

506,05 Euro

2023

6.825 Euro

7,65

522,12 Euro

2024

7.070 Euro

7,65

540,86 Euro

Rz 1258
Bei Festlegung jener Höhe von Beiträgen zur Gruppenkrankenversicherung, die der Höhe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist daher grundsätzlich vom gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungshöchstbeitrag nach dem GSVG auszugehen. Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG sind somit in tatsächlich geleisteter Höhe, höchstens aber bis zu jenem nach Maßgabe der entsprechenden Änderungen im GSVG jährlich zu ermittelnden Höchstbetrag abzugsfähig.

5.5.1.4.7 Kalkulationsbedingtes Überschreiten des Grenzbetrages

Rz 1259
Die Versicherungsunternehmen, mit denen Gruppenkrankenversicherungsverträge abgeschlossen werden, haben die Krankenversicherungsprämien auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes und entsprechend vorgegebener Prämienkalkulationen festzulegen. Bei der Kalkulation der Prämien ist dabei auf das jeweilige Eintrittsalter der versicherten Person abzustellen. Daraus folgt, dass - bei gleichem Versicherungsschutz - die Prämien mit steigendem Eintrittsalter höher werden. Die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung können aus diesem Grund - auch bei gleichem Versicherungsschutz wie im GSVG - bei höherem Eintrittsalter den in der Rz 1257 angeführten Grenzbetrag überschreiten.

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