- Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden.
- andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988),
- zumindest zeitweise nebeneinander mehrere nichtselbständige Einkünfte vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988),
- der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen aber nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) oder ein weiterer in § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 genannter Pflichtveranlagungstatbestand (siehe Rz 909) vorliegt.
Wenn das zu veranlagende Jahreseinkommen den Betrag laut Tabelle in Rz 788 übersteigt und