Arbeitgeber ist, wer Bezüge im Sinne des
§ 25 EStG 1988 auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (
VwGH 26.1.1994, 92/13/0148). Da sich der Begriff des Arbeitgebers in
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 mit jenem in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 deckt, ist im Zweifel auch zu prüfen, wem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet (VwGH 8.6.1979, 2573/77). Die Arbeitgebereigenschaft richtet sich nach der Auszahlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) im Sinne des
§ 25 EStG 1988. Daher sind zB auch die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, so weit sie Pensionen (Renten) aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen, als Arbeitgeber der Pensionsbezieher anzusehen (VwGH 17.2.1956, 0919/55). Dies gilt auch dann, wenn die Pension nicht mit einem früheren Dienstverhältnis im Zusammenhang steht.