Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst. Progressionsvorbehaltseinkünfte gemäß
§ 3 EStG 1988 sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (
VwGH 12.9.2001, 96/13/0066). Einkünfte, für die Österreich nach einem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht, sind hingegen zu berücksichtigen (
VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051;
BFG 30.6.2014, RV/4100587/2013). Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 enthalten, so sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und
2 EStG 1988, anzusetzen.
Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Danach beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300,00 Euro | 6% |
mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro | 8% |
mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro | 10% |
mehr als 36.400,00 Euro | 12% |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, und/oder
- für jedes Kind (§ 106 EStG 1988) oder
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und die Einkünfte des (Ehe-)Partners den jährlichen Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht übersteigen (siehe Rz 773 und )
Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können nur die in
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 in Form einer erschöpfenden Aufzählung angeführten Aufwendungen abgezogen werden. Darunter fallen
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Rz 838 bis 838g),
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Rz 873 ff),
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung (Rz 884a bis 884k),
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (Rz 857 ff),
- Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Rz 841), und
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung (Rz 839 ff).