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Beschwerdezinsenerlass

BMF2022-0.891.47020.12.20222022Beschwerdezinsenerlass

Der Erlass behandelt umfassend das Thema Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO. Es werden die Voraussetzungen für deren Festsetzung, die Erledigungsmöglichkeiten eines Antrages auf Festsetzung von Beschwerdezinsen, die Festsetzung, Beschwerdezinsen infolge der Aufhebung oder Änderung eines Bescheides gemäß § 295 Abs. 2a BAO, die Zuständigkeit, die Bemessungsverjährung sowie das Inkrafttreten näher dargestellt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 204 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 62 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 27 ff IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Beschwerdezinsen, Beschwerde, Mängelbehebungsauftrag, Formgebrechen, Antrag, Bemessungsverjährung, Entrichtung, Abgabenschuldigkeit, Entscheidungspflicht, Abgabenbescheid, Nebenanspruch, Zuständigkeit

Verweise:

BMF 21.03.2012, BMF-010103/0071-VI/2012, AÖF Nr. 84/2012
VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0034
BFG 09.05.2018, RV/7100674/2018
UFS 13.05.2013, RV/1332-L/12
BFG 24.08.2018, RS/7100081/2018
VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020
VwGH 20.03.2018, Ro 2017/16/0024
BMF 05.05.2022, 2022-0.300.851
VwGH 27.06.2017, Ra 2015/13/0005
VwGH 11.03.2020, Ra 2020/16/0006
BFG 22.09.2014, RV/7102895/2013

 

Die folgenden Ausführungen zu § 205a BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.

Der Erlass vom 21. März 2012, BMF-010103/0071-VI/2012, AÖF Nr. 84/2012, wird aufgehoben.

1. Bedeutung der Beschwerdezinsen

Beschwerdezinsen sollen dem Zinsenrisiko entgegentreten, das ein Abgabepflichtiger trägt, wenn er strittige Abgabenbeträge entrichtet und die Abgabennachforderung im Zuge eines Beschwerdeverfahrens herabgesetzt wird. Ein Abgabepflichtiger, der Abgabenschuldigkeiten während eines anhängigen Verfahrens über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, soll im Hinblick auf das Zinsenrisiko gleichbehandelt werden, wie ein Abgabepflichtiger, der eine Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten beantragt hat. Die Beschwerdezinsen dienen nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos betreffend strittige Abgaben im Verhältnis zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen. Die Verhältnisse gegenüber Dritten (etwa gegenüber Vertragspartnern bei indirekten Abgaben) werden in diesen Risikoausgleich nicht einbezogen (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034).

2. Voraussetzungen

2.1. Allgemeines

Die Festsetzung von Beschwerdezinsen setzt voraus:

Beschwerdezinsen sind nur insoweit festzusetzen,

2.2. Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit

2.2.1. Abgabenschuldigkeit

Abgabenschuldigkeiten, soweit sie für Beschwerdezinsen von Relevanz sind, sind Abgabenbeträge, die aufgrund von Abgaben- oder Haftungsbescheiden zu entrichten sind. Abgesehen von einer Festsetzung oder Selbstberechnung können sie sich auch aus dem Widerruf einer Löschung, Nachsicht oder Entlassung aus der Gesamtschuld sowie aus der Aufhebung von Löschungs- oder Nachsichtsbescheiden bzw. Bescheiden betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld ergeben. Auch die Aufhebung eines Bescheides, aus dem sich Gutschriften ergeben haben, kann zu einer Nachforderung (somit zu einer Abgabenschuldigkeit) führen (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034).

Ist keine Abgabenschuldigkeit gegeben, sind Beschwerdezinsen nicht zu gewähren (BFG 9.5.2018, RV/7100674/2018).

Beschwerdezinsen stehen nur für bereits entrichtete Abgaben zu, nicht aber für die verspätete Auszahlung von Beihilfen (UFS 13.5.2013, RV/1332-L/12; BFG 24.8.2018, RS/7100081/2018; BFG 22.09.2014, RV/7102895/2013).

2.2.2. Entrichtung

Aus § 211 Abs. 1 BAO ergibt sich, wann eine Abgabenschuldigkeit als entrichtet gilt.

Für die Beschwerdezinsen ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung maßgebend. Daher sind diesbezüglich die Bestimmungen über Respirofristen (§ 211 Abs. 2 BAO) nicht relevant.

Die Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit führt nur dann zur Entstehung eines Anspruchs auf Beschwerdezinsen dem Grunde nach, wenn sie entweder vor der Bekanntgabe der Beschwerdeerledigung (im Fall unmittelbarer Abhängigkeit von der Beschwerdeerledigung) oder vor der Bekanntgabe des die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit bewirkenden Bescheides bzw. Erkenntnisses (im Fall mittelbarer Abhängigkeit) erfolgt ist.

Eine Abgabenschuldigkeit gilt nur solange als entrichtet, als die Entrichtung nicht rückgängig gemacht wird.

Die Rückgängigmachung (Beendigung) einer Entrichtung ist vor allem möglich:

Aufgrund der Anknüpfung des § 205a BAO an die tatsächliche Entrichtung der Abgabe ist für die Entstehung des Anspruchs auf Beschwerdezinsen nicht relevant:

Im Fall einer im Rechtsmittelweg zuerkannten Steuergutschrift liegt keine Entrichtung der Abgabenschuldigkeit vor, weshalb Beschwerdezinsen nicht festzusetzen sind (VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034).

2.3. Abhängigkeit der Höhe der Abgabenschuldigkeit von der Erledigung einer Beschwerde

2.3.1. Allgemeines

§ 205a Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung des Rechtsmittels "abhängt". Das bedeutet, dass die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit "als Folge" der Beschwerde erfolgt sein muss, sodass nur jenes Ausmaß der Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit maßgeblich ist, für das das Rechtsmittel (unmittelbar oder mittelbar) kausal war. Die rechtspolitische Zielsetzung des § 205a BAO liegt also darin, dem Abgabepflichtigen eine wirtschaftlich adäquate Alternative zur Beantragung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu bieten. Daher kann zur Auslegung des Begriffes des "Abhängens" auf die zu § 212a Abs. 1 BAO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020).

Die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit ist nicht Folge der Bescheidbeschwerde, wenn die entrichtete Abgabenschuldigkeit vorläufig festgesetzt war und erst später - außerhalb des Beschwerdeverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid - in anderer Höhe endgültig festgesetzt wird. Wird daher eine Abgabenschuldigkeit aufgrund eines gemäß § 200 BAO vorläufig erlassenen Abgabenbescheides entrichtet und diese infolge einer Beschwerde herabgesetzt, dann ist nur die durch die Beschwerde bewirkte Herabsetzung für die Bemessung der Beschwerdezinsen heranzuziehen, weil die spätere Herabsetzung mit der endgültigen Festsetzung in keinem Zusammenhang mit der Erledigung der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid steht (VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020). Dies gilt gleichermaßen für sonstige, nach Erledigung der Beschwerde durchgeführte Verminderungen der ursprünglich entrichteten Abgabenschuld.

2.3.2. Unmittelbare Abhängigkeit

Die Höhe einer Abgabenschuldigkeit hängt insbesondere bei einer Beschwerde gegen

unmittelbar von der Erledigung der Bescheidbeschwerde ab.

2.3.3. Mittelbare Abhängigkeit

Beispielsfälle:

2.4. Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde

Erledigungen über Herabsetzungen einer Abgabenschuldigkeit "als Folge" einer Bescheidbeschwerde sind

§ 205a BAO ist auch anwendbar, wenn die stattgebende Beschwerdeerledigung erfolgte:

Auch eine Sachentscheidung des VwGH gemäß § 42 Abs. 4 VwGG erledigt die Bescheidbeschwerde. Die Abgabenschuldigkeit hängt von dieser Erledigung ab (VwGH 20.3.2018, Ro 2017/16/0024). Eine dadurch bewirkte Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit ergeht somit als Folge einer Bescheidbeschwerde.

"Als Folge" einer Bescheidbeschwerde eine Abgabenschuldigkeit herabsetzende Bescheide sind auch Bescheide, die innerhalb des Beschwerdeverfahrens ergehen und dem Beschwerdebegehren im Ergebnis Rechnung tragen; wie beispielsweise bei:

2.5. Voraussetzungen des § 205a Abs. 3 Satz 1 BAO

Die Bescheidbeschwerde muss

2.5.1. Abweichen von einem Anbringen

Unter Anbringen im Sinn des § 205a Abs. 3 BAO sind insbesondere Abgabenerklärungen und Erklärungen zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), weiters Selbstberechnungen von Abgaben (§ 201 BAO) und sonstige, der Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO unterliegende Anbringen zu verstehen.

2.5.2. Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt

Bescheide, welchen kein Anbringen zugrunde liegt sind von Amts wegen erlassene Bescheide. Bei von Amts wegen erlassenen Bescheiden (etwa Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO) sind die Voraussetzungen des § 205a Abs. 3 BAO Satz 1 zweiter Fall BAO erfüllt.

Nach Ansicht des VwGH ist auch in einem Fall, in dem eine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Rechtsgeschäftsgebühr nicht vorlag und sich die Gebührenanzeige (§ 31 GebG) auf die bloße Anzeige des gebührenpflichtigen Bestandvertrages ohne weiteres Vorbringen insbesondere zur Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage beschränkte, kein Anbringen der abgabepflichtigen Partei im Sinn des § 205a Abs. 3 Satz 1 erster Fall BAO. Die Pflicht, aus der vorgelegten Urkunde die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, traf in diesem Fall die Abgabenbehörde und mangels jeglicher Festlegung der Abgabepflichtigen zur strittigen Frage der Bemessungsgrundlage auch das "Zinsenrisiko" einer abweichenden Beurteilung im Rechtsmittelverfahren (VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020).

2.6. Antrag des Abgabepflichtigen

2.6.1. Befugnis zur Antragstellung

Antragsbefugt ist jener Abgabepflichtige, dem gegenüber der Bescheid über die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit wirkt. Dies muss nicht der Beschwerdeführer sein (zB bei einer Beschwerde der Personengesellschaft gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte).

2.6.2. Form des Antrages

Der Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher im Allgemeinen schriftlich zu stellen (zulässig ist auch die Einbringung im Wege von Telefax oder FinanzOnline).

Bei Formgebrechen (zB Nichtverwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache) ist ebenso wie bei Fehlen einer Unterschrift mit Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) vorzugehen.

Wenn die Antragstellung betreffend Festsetzung von Beschwerdezinsen unmittelbar mit Einbringung der Beschwerde gegen einen Festsetzungsbescheid erfolgt, ist der Antrag bescheidmäßig als unzulässig zurückzuweisen, weil noch keine Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit als Folge einer Beschwerde erfolgt ist. Die Zurückweisung steht einer neuerlichen Antragstellung nach Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit als Folge der Beschwerde nicht entgegen. Ein Mängelbehebungsauftrag wegen des Fehlens der Inhaltserfordernisse des § 205a BAO ist in diesem Fall nicht zu erlassen.

Die Mängelbehebungsfrist ist zwar erstreckbar, doch kommt einem Fristverlängerungsantrag keine fristhemmende Wirkung zu.

Mängelbehebungsaufträge sind verfahrensleitende Verfügungen im Sinn des § 94 BAO und § 244 BAO; solche Bescheide sind daher nicht gesondert anfechtbar.

Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des über ihn absprechenden Bescheides zurückgenommen werden.

Ein Verzicht auf einen solchen Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen; er ist somit rechtsunwirksam.

2.6.3. Frist zur Antragstellung

Eine ausdrückliche Befristung des Antragsrechtes ist nicht vorgesehen.

Mittelbar ergibt sich eine Antragsfrist jedoch aus der Bemessungsverjährung, weil nach Eintritt der die Beschwerdezinsen betreffenden Verjährung einem solchen Antrag nur dann entsprochen werden darf, wenn der Antrag vor Verjährungseintritt gestellt wurde.

Zur Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Beschwerdezinsen siehe Abschnitt 7.

2.6.4. Inhalt des Antrages

Der Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen hat gemäß § 205a Abs. 2 BAO zu enthalten

die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Beschwerdezinsen maßgebenden Angaben.

Maßgebende Angaben im Sinn des § 205a Abs. 2 lit. c BAO sind insbesondere:

Fehlende Angaben im Sinn des § 205a Abs. 2 BAO sind inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO. Daher ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Ist der Antrag von vornherein offenkundig aussichtslos (weil unzulässig, etwa bei Einbringung von einem hierzu nicht Befugten oder wegen entschiedener Sache), so ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, sondern der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.

3. Bescheidmäßige Erledigungen des Antrages

3.1. Entscheidungspflicht

Der Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO). Er ist daher stets mit Bescheid zu erledigen.

3.2. Formalerledigungen

Anträge sind zurückzuweisen, wenn sie

Als Formalerledigungen kommt auch ein Zurücknahmebescheid in Betracht, wenn einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO; siehe Abschnitt 2.6.2. und 2.6.4.) nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen wurde.

3.3. Festsetzung der Beschwerdezinsen

3.3.1. Allgemeines

Liegen die Voraussetzungen vor, sind Beschwerdezinsen mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörden.

Wird in einer Beschwerdevorentscheidung zwar dem Beschwerdebegehren entsprochen, aber zB aufgrund der Berücksichtigung neuer Tatsachen dennoch eine höhere Abgabenfestsetzung vorgenommen, so kommt die Festsetzung von Beschwerdezinsen nicht in Betracht. Die Berücksichtigung vom Beschwerdeverfahren unabhängiger Umstände kann auch zur Verminderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Abgabenschuld und damit zur Verminderung der Bemessungsgrundlage der Beschwerdezinsen führen.

Führt die Festsetzung von Beschwerdezinsen auf dem Abgabenkonto zu einem Guthaben oder zu der Erhöhung eines solchen und hat bezüglich der Abgaben, durch deren Herabsetzung der Anspruch auf Beschwerdezinsen ausgelöst wurde, ein Gesamtschuldverhältnis bestanden, so ist bei der Verwendung des Guthabens (§ 215 BAO) oder bei dessen Rückzahlung (§ 239 BAO) gegebenenfalls darauf Bedacht zu nehmen, von welchem der Gesamtschuldner die als Folge einer Beschwerde herabgesetzte Abgabenschuldigkeit entrichtet worden ist.

Beschwerdezinsenbescheide sind von einem Abgabenbescheid abgeleitete Bescheide im Sinne des § 295 Abs. 2 BAO. Im Fall der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides, wie zB

ist der Beschwerdezinsenbescheid gemäß § 295 Abs. 2 BAO anzupassen.

3.3.2. Höhe der Beschwerdezinsen

Beschwerdezinsen sind für den Zeitraum

Zinsen sind (nach § 205a Abs. 3 BAO) nur insoweit festzusetzen, als

Die Beschwerdezinsen betragen (nach § 205a Abs. 4 BAO) pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Sie sind nicht festzusetzen, wenn sie den Betrag von 50 Euro nicht erreichen.

Die Beschwerdezinsen sind gemäß § 204 Abs. 4 BAO mit einem Tageszinssatz zu berechnen.

Aufgrund der Antragsgebundenheit dürfen Beschwerdezinsen nicht über den beantragten Betrag hinaus festgesetzt werden, auch wenn diese in einem höheren Betrag zustehen würden.

3.3.3. Abgabenbescheid

Beschwerdezinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen.

3.3.4. Nebenanspruch

Beschwerdezinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen. Sie sind somit (nach § 213 Abs. 1 BAO bzw. § 213 Abs. 2 BAO) auf jenem Abgabenkonto zu verbuchen, auf dem auch die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit zu verbuchen ist.

3.3.5. Subsidiarität

Soweit für denselben Zeitraum Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO oder Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO anfallen, sind Beschwerdezinsen nicht festzusetzen.

4. Aufhebung bzw. Abänderung eines Bescheides gemäß § 295 Abs. 2a BAO

Mit BGBl. I Nr. 62/2019 wurde in § 205a BAO ein Abs. 2a eingefügt. § 205a BAO ist demnach auch im Fall von gemäß § 295 Abs. 2a BAO auf Grund eines Bescheides nach § 48 Abs. 2 BAO oder § 48 Abs. 4 BAO herabgesetzten Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides anzuwenden. In den meisten Fällen wird jedoch bei der Anwendung des § 48 Abs. 4 BAO eine Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit und damit die Festsetzung von Beschwerdezinsen nicht in Frage kommen.

Durch die Einführung des § 295 Abs. 2a BAO soll nach Beendigung eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens, wenn die strittige Abgabenschuld bezahlt wurde, eine entsprechende Verzinsung des nachträglich aufgrund dieses Verfahrens herabgesetzten Abgabenbetrags gewährt werden.

5. Beispiele

1. Beispiel

Einkommensteuervorauszahlungen

80.000 €

Steuer laut Erklärung

90.000 €

Steuer laut Bescheid

120.000 €

(daher Nachforderung 40.000 €;
Abweichung von Erklärung: 30.000 €)

Entrichtung der Nachforderung zur Gänze

2. Beispiel

Körperschaftsteuervorauszahlungen

80.000 €

Steuer laut Erklärung

70.000 €

Steuer laut Bescheid

120.000 €

(Nachforderung daher 40.000 €;
Abweichung von Erklärung: 50.000 €)

Entrichtung der Nachforderung: nur 30.000 €; restlicher Rückstand wird gestundet

3. Beispiel

Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020: 80.000 €

Nachforderung wird zur Gänze entrichtet

6. Zuständigkeit

Für die Erhebung der Beschwerdezinsen (zB Erledigung des Antrages, Zinsenfestsetzung, Verbuchung der Gebarung) ist jene Abgabenbehörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Erledigung des Antrages für die herabgesetzte Abgabenschuldigkeit zuständig ist.

Die Erhebung der Beschwerdezinsen obliegt auch dann der Abgabenbehörde,

7. Bemessungsverjährung

Die Frist für die Verjährung der Festsetzung von Beschwerdezinsen beträgt fünf Jahre (die Beschwerdezinsen sind "übrige Abgaben" im Sinn des § 207 Abs. 2 erster Satz BAO)

Die Entstehung des Abgabenanspruches für die Beschwerdezinsen richtet sich nach § 4 Abs. 1 BAO. Daher beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, somit mit Ablauf des Jahres, in dem der die Abgabe herabsetzende Bescheid bekanntgegeben wurde.

Wird der Antrag auf Festsetzung der Beschwerdezinsen vor Eintritt der diesbezüglichen Verjährung gestellt, so ist ihm auch nach Eintritt der Verjährung zu entsprechen. Dies ergibt sich aus § 209a Abs. 2 BAO.

8. Inkrafttreten des § 205a BAO

Die Stammfassung des § 205a BAO (BGBl. I Nr. 76/2011) ist gemäß § 323 Abs. 29 BAO mit 1. Jänner 2012 in Kraft getreten und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar. Vor dem 1. Jänner 2012 erfolgte Abgabenentrichtungen sind für die Verzinsung nur für Zeiträume ab 1. Jänner 2012 zu berücksichtigen. Gegen diese Bestimmung im Zusammenhang mit Umsatzsteuer bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 27.06.2017, Ra 2015/13/0005).

§ 205a BAO in der Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 (sprachliche Anpassungen) ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten (§ 323 Abs. 37 BAO).

§ 205a Abs. 2a BAO in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, ist am 1. September 2019 in Kraft getreten (§ 323 Abs. 62 BAO). Diese Bestimmung ist auch für all jene Fälle anzuwenden bei denen die Herabsetzung nach dem 31. August 2019 erfolgt ist; die zu verzinsende Periode beginnt frühestens mit dem 1. Jänner 2012.

§ 205a Abs. 3 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022 (Subsidiarität gegenüber Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen) ist mit 20. Juli 2022 in Kraft getreten.

9. Landes- und Gemeindeabgaben (§ 205b)

§ 205a BAO gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben (§ 205b BAO, VwGH 11.3.2020, Ra 2020/16/0006).

Bundesministerium für Finanzen, 20. Dezember 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 204 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 62 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 27 ff IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Beschwerdezinsen, Beschwerde, Mängelbehebungsauftrag, Formgebrechen, Antrag, Bemessungsverjährung, Entrichtung, Abgabenschuldigkeit, Entscheidungspflicht, Abgabenbescheid, Nebenanspruch, Zuständigkeit

Verweise:

BMF 21.03.2012, BMF-010103/0071-VI/2012, AÖF Nr. 84/2012
VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0034
BFG 09.05.2018, RV/7100674/2018
UFS 13.05.2013, RV/1332-L/12
BFG 24.08.2018, RS/7100081/2018
VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020
VwGH 20.03.2018, Ro 2017/16/0024
BMF 05.05.2022, 2022-0.300.851
VwGH 27.06.2017, Ra 2015/13/0005
VwGH 11.03.2020, Ra 2020/16/0006
BFG 22.09.2014, RV/7102895/2013

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