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§ 27 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Zweiter Abschnitt

Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

Anfechtungsrecht

§ 27.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236899