vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2022-0.812.13515.11.20222022Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787

7. Zollamt Österreich-Betriebsprüfung - Zoll (BPZ)

Sollte im Folgenden nicht Abweichendes geregelt sein, so sind die Bestimmungen unter Punkt 2. sinngemäß anzuwenden.

Unter Betriebsprüfung-Zoll im Sinne dieses Erlasses ist eine abgabenbehördliche Prüfung gemäߧ 25 ZollR-DG bzw. § 147 BAO durch die Dienststellen des Zollamts Österreich und Liquiditätsprüfungen (Punkt 5.) zu verstehen.

Für Erhebungen und Nachschauen ist eine Einsicht im Kontenregister nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.

Für Prüfungen gemäߧ 99 FinStrG gelten die für Finanzstrafverfahren vorgesehenen Regelungen. Bei Gerichtszuständigkeit gilt der Erlass nicht, sondern die Regeln des § 116 StPO siehe Punkt 12.

7.1. Kontenregistereinsicht - formelle Voraussetzungen

Der Fall muss einer Prüferin/einem Prüfer zugeteilt sein und es muss ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr vorliegen.

Die Erteilung des Prüfungsauftrages muss im Verfahren e-Zoll nachvollziehbar und unveränderlich dokumentiert sein.

Ein Prüfungsauftrag, im dem sowohl Prüferin/Prüfer als auch Genehmigende/Genehmigender ident sind, ist für die Durchführung einer Einsicht in das Kontenregister nicht zulässig (strenges Vieraugenprinzip).

Die Kontenregistereinsicht kann im Rahmen der Prüfung durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig und angemessen ist.

Die Einsicht in das Kontenregister ist von der beauftragten Prüferin/dem beauftragten Prüfer durchzuführen. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Außenprüfung-Zoll" auszuwählen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787

Stichworte