Am 6. Jänner 2023 tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022, BGBl. II Nr. 480/2022, in Kraft. Dadurch ergeben sich bei den Verboten und Beschränkungen im Bereich des Tierseuchenrechts insbesondere folgende Änderungen:
- Gemäß § 7 Abs. 2 der VEVO 2022 hat sich nunmehr auch der Transporteur von Heimtieren vor dem Transport zu vergewissern, dass die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere eingehalten sind. Die Tierhalterin oder der Tierhalter und der Transportunternehmer haben alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Kosten für eine Rücksendung, wenn die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt werden, als Gesamtschuldner zu tragen (siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.1. Abs. 3a).
- Die Ausnahme von der Kontrollpflicht für Blindenführhunde aus Drittstaatenwurde auf die Gruppe der Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz erweitert.Assistenzhunde sind Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde, nicht jedoch Therapiebegleithunde (siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.2.2. und VB-0320 Abschnitt 4.1.2.3.).
- Gemäß § 36 Abs. 6 der VEVO 2022 ist das Verbringen von kontrollpflichtigen Tieren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, nunmehr verboten. Verstöße gegen dieses Verbot sind gemäß § 64 Tierseuchengesetz als Verwaltungsübertretung strafbar (siehe VB-0320 Abschnitt 2.1.1. Abs. 5 und VB-0320 Abschnitt 6.1.).
- Gemäß § 37 Abs. 6 der VEVO 2022 ist das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, nunmehr verboten. Verstöße gegen dieses Verbot sind gemäß § 64 Tierseuchengesetz als Verwaltungsübertretung strafbar (siehe VB-0320 Abschnitt 2.1.1. Abs. 6 und VB-0320 Abschnitt 6.1.).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) berücksichtigt. Die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 enthält auch Regelungen über die Vorgangsweise bei Tieren, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtieren, die nicht der Kontrolle gestellt wurden (§ 36 der VEVO 2022) sowie Regelungen über die Vorgangsweise bei Waren und Gegenständen, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden (§ 37 der VEVO 2022). Nähere Informationen dazu erfolgen gesondert.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Heimtiere |
Verweise: | VB-0320 |