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Information zu der am 6. Jänner 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2022-0.922.02923.12.20222022

Am 6. Jänner 2023 tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022, BGBl. II Nr. 480/2022, in Kraft. Dadurch ergeben sich bei den Verboten und Beschränkungen im Bereich des Tierseuchenrechts insbesondere folgende Änderungen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) berücksichtigt. Die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 enthält auch Regelungen über die Vorgangsweise bei Tieren, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtieren, die nicht der Kontrolle gestellt wurden (§ 36 der VEVO 2022) sowie Regelungen über die Vorgangsweise bei Waren und Gegenständen, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden (§ 37 der VEVO 2022). Nähere Informationen dazu erfolgen gesondert.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
VEVO 2022, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022, BGBl. II Nr. 480/2022

Schlagworte:

Tiere, Heimtiere

Verweise:

VB-0320
§ 39a BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990

Stichworte