Die in § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992enthaltene Steuerbefreiung wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2023geändert und lautet nunmehr:
"9.Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;"
Diese Änderung wurde bereits in die Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) eingearbeitet. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die letzte Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Schlagworte: | Kfz, Kraftfahrzeug, Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb |
Verweise: | GK-0900 |