EAS 3441
Arbeitet die Ehegattin eines nach Österreich entsandten Diplomaten mit Staatsbürgerschaft des Entsendestaats als IT-Expertin für einen ausländischen Arbeitgeber im Homeoffice in Österreich, so stellt sich die Frage, ob ihre Gehaltszahlungen in Österreich der Besteuerung unterliegen.
Gemäß Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention ist ein Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben mit Ausnahme der in den lit. a bis f genannten ortsbezogenen oder dienstleistungsbedingten Steuern und Abgaben befreit. Gemäß Art. 34 lit. d Wiener Diplomatenkonvention sind hingegen Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, nicht von der Befreiung umfasst. Gemäß Art. 37 Abs. 1 der Wiener Diplomatenkonvention werden diese Vorrechte und Immunitäten auch auf die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder ausgedehnt, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind. Dies hat zur Folge, dass bei diesem Personenkreis nur Steuerpflicht für Einkünfte aus inländischen Quellen im Sinne des § 98 EStG 1988 besteht.
Auf DBA-Ebene bewirkt diese Einschränkung des österreichischen Besteuerungsanspruchs den Verlust des Status der "Ansässigkeit" gemäß Art. 4 Abs. 1 des OECD-MA. So umfasst dieser Ausdruck gemäß dem letzten Satz nicht eine Person, "die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist" Nach Z 8.1 des Kommentars zu Art. 4 OECD-MA trifft dies in einigen Staaten insbesondere bei ausländischen Diplomaten und Konsularbeamten zu, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten tätig sind. Dies gilt auch für Österreich, zumal der VwGH diesen Personenkreis ungeachtet des Vorliegens eines für die Begründung der "unbeschränkten" Steuerpflicht maßgeblichen inländischen Wohnsitzes als "beschränkt" steuerpflichtig im Sinnes des § 1 Abs. 3 EStG 1988 wertet und dieser daher nur mit Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig ist (vgl. VwGH 29.1.1965, 0202/63).
Bezieht daher eine in Österreich aufgrund des Diplomatenstatus bloß beschränkt steuerpflichtige Person Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend eine im österreichischen Homeoffice ausgeübte Tätigkeit für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber, so sind diese Einkünfte nicht von der Befreiung der Wiener Diplomatenkonvention erfasst, sondern gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 1. TS EStG 1988 nach nationalem Recht in Österreich steuerpflichtig. Dieses Besteuerungsrecht wird auch auf Ebene des Abkommensrechts gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 2 OECD-MA Österreich zugeteilt. Ungeachtet dessen, ob eine Betriebsstätte begründet wird oder nicht, unterliegen die Gehälter somit der beschränkten Steuerpflicht, da die "Quelle" der Einkünfte aufgrund der Tätigkeitsausübung in Österreich liegt.
Die Beurteilung, ob aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice für den ausländischen Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 OECD-MA in Österreich begründet wird oder es sich hierbei um eine bloß unterstützende Hilfstätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. d OECD-MA für das ausländische Unternehmen handelt und folglich keine inländische Betriebstätte begründet wird, erfordert eine vertiefte Sachverhaltsdurchleuchtung, die nicht im Rahmen des auf Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahrens erfolgen kann (siehe dazu bereits EAS 3399).
Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2022
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966 |
Schlagworte: | Inländische Quellen, Ansässigkeit, Familienangehörige, Betriebsstätte, Hilfsbetriebsstätte, Homeoffice, beschränkte Steuerpflicht, Diplomaten |
Verweise: | Art. 37 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966 |