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Mittelbare Beteiligungen qualifizierter staatlicher Einrichtungen nach dem DBA-VAE idF des Revisionsprotokolls 2021

BMF2022-0.714.78421.10.20222022

EAS 3439

Hält eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ansässige qualifizierte staatliche Einrichtung iSd Artikel 8 Z 3 des Revisionsprotokolls zu Artikel 10 DBA-VAE mittelbar über eine in den VAE ansässige 100-prozentige Tochtergesellschaft weniger als 10% der Anteile an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft und schüttet die österreichische Gesellschaft Dividenden aus, so stellt sich die Frage, ob die Quellensteuerbefreiung gemäß Artikel 10 Absatz 1 lit. c DBA-VAE idF des zwar am 1. Juli 2021 unterzeichneten, jedoch noch nicht in Kraft getretenen Revisionsprotokolls (die parlamentarische Beschlussfassung ist in Österreich am 2. Dezember 2021 erfolgt, in den VAE zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig) anwendbar ist, selbst wenn die qualifizierte staatliche Einrichtung nicht direkt an der österreichischen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 lit. c sublit. i des DBA-VAE in der noch nicht in Kraft getretenen Fassung des Revisionsprotokolls sind Dividenden von einer Quellensteuer ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der andere Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine qualifizierte staatliche Einrichtung ist. Der Begriff der "qualifizierten staatlichen Einrichtung" wird in Artikel 8 Z 3 des Revisionsprotokolls als "jede Einrichtung oder Institution, die unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der nationalen oder lokalen Verwaltung oder ihren Gebietskörperschaften steht" definiert. Diese Definition wird durch eine - abschließende und nur im Wege einer Konsultationsvereinbarung ausweitbare -Aufzählung der umfassten Einrichtungen in den VAE (lit. a) und in Österreich (lit. b) konkretisiert.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die direkt an der österreichischen Gesellschaft beteiligte Holdinggesellschaft nicht von dieser Definition erfasst ist, sondern nur die mittelbar beteiligte Einrichtung. Der Wortlaut der Befreiung gemäß Artikel 10 Absatz 1 lit. c sublit. i DBA-VAE stellt aber nicht auf eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung durch die qualifizierte staatliche Einrichtung, sondern auf die Nutzungsberechtigung dieser ab. Die Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Dividende wird grundsätzlich der direkten Anteilseignerin zukommen, sofern ihr Nutzungs- und Verfügungsrecht über die gegenständlichen Dividenden nicht durch eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Zahlung an einen Dritten eingeschränkt wird (OECD-MK Art. 10 Z 12.4). Sind der Anteilseignerin im Übrigen die Dividendeneinkünfte nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts zuzurechnen, so wird ihr idR auch die Nutzungsberechtigung zukommen (EAS 2288, EAS 2996). Ob jedoch im Einzelfall die mittelbare Anteilseignerin (gegenständlich die qualifizierte staatliche Einrichtung) bei Zwischenschaltung einer Holding nutzungsberechtigt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im ministeriellen EAS-Verfahren geklärt werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Oktober 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
Art. 10 DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004

Schlagworte:

Dividenden, Vereinigte Arabische Emirate, qualifizierte staatliche Einrichtung, Nutzungsberechtigung, Beteiligung, mittelbare Beteiligung, Befreiung, Quellensteuer, Quellensteuerbefreiung, Holdinggesellschaft

Verweise:

EAS 2288
EAS 2996

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