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Holdinggesellschaften auf Barbados

BMFBMF-010221/2334-IV/4/200825.8.20082008

EAS 2996

Gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. a DBA-Barbados ist die Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen der österreichischen Tochtergesellschaft einer auf Barbados errichteten Muttergesellschaft auf 5% zu ermäßigen, wenn die barbadische Gesellschaft der "Nutzungsberechtigte" der Gewinnausschüttung ist; dies ist der Fall, wenn die Einkünfte dieser barbadischen Gesellschaft nach österreichischem Recht steuerlich zuzurechnen sind; denn die Einkünftezurechnung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des nationalen Steuerrechts, sie ist grundsätzlich nicht Gegenstand der DBA (BFH 04.04.2007, I R 110/05).

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Einkünfte nicht einer zwischengeschalteten Gesellschaft, die keine sinnvollen Funktionen erfüllt, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Es ist daher auch zulässig, bei einer ausländischen Holdinggesellschaft mit Domizilcharakter, deren Funktion ausschließlich im Halten einer Beteiligung an einer österreichischen Gesellschaft besteht, zu prüfen, wer wirtschaftlich hinter dieser Gesellschaft steht; fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung dieser Frage ist demnach ein Rechtfertigungsgrund für die Abweisung eines Antrages der Holdinggesellschaft auf Rückerstattung der österreichischen KESt (VwGH 26.07.2000, 97/14/0070). Aus diesem Grund sieht daher auch die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, bei ausländischen Holdinggesellschaften die Verpflichtung vor, die KESt-Entlastung im Rückerstattungsweg herbeizuführen.

Besteht in diesem Rückerstattungsverfahren für die österreichische Abgabenbehörde die Vermutung, dass mit Hilfe der barbadischen Holdinggesellschaft österreichische Steuern umgangen werden sollen, ist damit zu rechnen, dass die wirtschaftlich hinter der barbadischen Gesellschaft Stehenden bekanntgegeben werden müssen; denn im Fall einer Umgehung österreichischer Steuern besteht der Verdacht des Vorliegens von Rechtsmissbrauch.

Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA BDS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Barbados (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 40/2007

Schlagworte:

Holdinggesellschaften, Nutzungsberechtigter, Einkünftezurechnung, zwischengeschaltete Gesellschaften, Rechtsmissbrauch, Steuerumgehung, Domizilgesellschaften, erhöhte Mitwirkungspflicht

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
BFH 04.04.2007, I R 110/05
VwGH 10.12.1997, 93/13/0185
VwGH 26.07.2000, 97/14/0070

Stichworte