EAS 2997
Ist ein in der Schweiz ansässiger Pilot bei einer österreichischen Fluggesellschaft angestellt und wird er von dieser im internationalen Luftverkehr eingesetzt, so wird gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an den von der österreichischen Gesellschaft gezahlten Pilotenbezügen Österreich zugeteilt. Die Bezüge sind daher auf schweizerischer Seite von der Besteuerung freizustellen.
Der schweizerische Pilot unterliegt gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit seinen Bezügen der beschränkten Steuerpflicht, denn seine Arbeit wird in Österreich verwertet, weil der wirtschaftliche Erfolg seiner Arbeitsleistung "der österreichischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist". Die Bezüge werden vom österreichischen Arbeitgeber als Entgelt für die vom Piloten ihm gegenüber erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Aus dieser Arbeitsleistung zieht sonach nur die österreichische Fluggesellschaft unmittelbaren Nutzen und die Entgelte kürzen daher folgerichtig auch den steuerpflichtigen Gewinn dieser Fluggesellschaft.
Als "Volkswirtschaft" wird herkömmlich die Gesamtheit aller in einem Wirtschaftsraum (Staat, Staatenverbund) verbundenen und gegenseitig abhängigen Akteure (Haushalte, Unternehmen und der Staat) bezeichnet (Wikipedia). Die österreichische Fluggesellschaft ist in diesem Sinn als Teil der österreichischen Volkswirtschaft zu sehen; was ihr unmittelbar dient, dient mithin auch der österreichischen "Volkswirtschaft" unmittelbar (siehe in diesem Sinn auch EAS 2663).
Die Volkswirtschaften jener Staaten, deren Gebiete überflogen werden, ziehen aus den Überflügen keinen wirklichen Nutzen. Die Passagiere aus fremden Volkswirtschaften und auch die Volkswirtschaften der Zielländer ziehen wohl Nutzen aus dem Lufttransport, doch tun sie dies nur mittelbar. Denn die nutzbringende Lufttransportleistung wird ihnen nicht vom Piloten, sondern von der Fluggesellschaft erbracht; diese bedient sich hierzu ihres Dienstnehmers, des Piloten. Die Arbeitsleistung des Piloten kommt sonach unmittelbar dem österreichischen Arbeitgeber und damit nur mittelbar den beförderten ausländischen Passagieren und den Zielländern zu Gute.
Der Gesamtbezug des schweizerischen Piloten unterliegt daher dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Eine anderweitige Interpretation, die zu einer wettbewerbsverzerrenden Keinmalbesteuerung der Bezüge des schweizerischen Piloten führen würde, kann nicht als im Sinn des Gesetzgebers gelegen angesehen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Verwertungstatbestand, Piloten, internationaler Luftverkehr, Volkswirtschaft |
Verweise: |