EAS 2999
Gründet eine österreichische Kapitalgesellschaft, die im Handel mit technischen Produkten tätig ist, in Russland nach den dortigen Bestimmungen eine "Repräsentanz" und mietet sie hierzu in einer Bürogemeinschaft einen Büroraum an, so stellt dieser Büroraum eine Betriebstätte nach § 29 BAO dar. Ob damit auch im Sinn von Artikel 5 DBA-Russland eine DBA-Betriebstätte begründet wird, hängt davon ab, ob dieses Büro unternehmerischen Kernaufgaben dient und damit über die Funktion von bloßen unternehmerischen Hilfstätigkeiten hinausgeht.
Um dies zu beurteilen, wäre eine eingehende Sachverhaltsanalyse erforderlich, die allerdings nicht vom Bundesministerium für Finanzen vorzunehmen ist, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem hierfür zuständigen Finanzamt überlassen werden muss.
Sollte die vom russischen Steuerberater vertretene Auffassung, dass es sich bei der Repräsentanz um einen bloßen Hilfsstützpunkt im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Russland handelt, auch der Auffassung der russischen Steuerverwaltung entsprechen, dann wird dieser Auffassung auch von österreichischer Seite gefolgt werden, da andernfalls damit das Risiko eines negativen Qualifikationskonfliktes verbunden wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Repräsentanzen, Hilfsstützpunkte, Hilfstätigkeiten, Qualifikationskonflikt |