EAS 2998
Wird eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Waren aus Russland und der Ukraine in Europa vertreiben möchte, verpflichtet, hierfür ein Entgelt an eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft dafür zu leisten, dass ihr diese Drittlandsgesellschaft Vertriebsrechte gewährt, dann ist vorweg zu klären, ob dieses Drittland ein DBA-Partnerstaat Österreichs ist. Zutreffendenfalls wird davon ausgegangen werden können, dass das jeweils anzuwendende DBA Österreich zur vollständigen Steuerentlastung der Zahlungen verpflichtet. Dies auch dann, wenn der für Lizenzgebühren geltende Artikel ein Quellenbesteuerungsrecht vorsehen sollte. Denn Zahlungen für die Erlangung eines Exklusivvertriebsrechtes stellen keine "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12 OECD-MA dar (Z 10.1 des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD MA; idF des Update 2008).
Der in § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Steuerabzug ist allerdings nicht auf Lizenzgebühren im Sinn der DBA eingeschränkt; denn diese sind in der den Anwendungsbereich des Steuerabzuges bestimmenden Norm des § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur als (wichtigste) Beispiele aufgezählt; die Abzugssteuerpflicht erfasst darüberhinausgehend auch sämtliche anderen von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfassten "Rechte", sonach auch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit überlassene Vertriebsrechte.
Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vertriebsrechte, Rechte, Rechtsüberlassung, Lizenzgebühren |