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Abfindung wegen Aufhebung einer Vertragszusage betreffend Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden

BMFBMF-010221/1923-IV/4/200823.7.20082008

EAS 2991

Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland legt fest, dass grenzüberschreitende Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person "in ihrer Eigenschaft als .... Vorstandsmitglied einer Gesellschaft" bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden dürfen. Nach Auffassung des BM für Finanzen kann diese Bestimmung aber nur zur Anwendung kommen, wenn jemand tatsächlich Vorstandsmitglied der Gesellschaft geworden ist und damit in seiner "Eigenschaft als Vorstandsmitglied" Vergütungen erhält.

Liegt aber lediglich eine Vertragszusage auf Einberufung in den Gesellschaftsvorstand vor und wird diese - noch bevor die Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden erfolgt ist - unter Leistung einer außergerichtlichen Vergleichssumme in Höhe von weit über 1 Mio. Euro aufgehoben, dann spricht viel dafür, dass die Abfindungssumme nicht Artikel 16, sondern Artikel 21 des Abkommens unterstellt wird.

Allerdings wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumisst und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung verursacht (Hinweis auf EAS 972).

Wenn aber die außergerichtliche Vergleichszahlung in Deutschland der Besteuerung unterzogen wurde, dann kann dies als Zeichen für das Vorliegen einer grenzüberschreitend gleichlautenden Abkommensauslegung gewertet werden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Vertragsaufhebung, Vorstandsmitglieder, Vergleichszahlungen, außergerichtlicher Vergleich, Abfindungszahlungen

Verweise:

EAS 972

Stichworte