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Grenzüberschreitende Leitung eines tschechischen Krankenhauses

BMFBMF-010221/2333-IV/4/200825.8.20082008

EAS 2995

Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Leitungsaufgaben in einem tschechischen Krankenhaus, ist zunächst zu klären, ob diese Aufgaben im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf selbständiger Basis erfüllt werden. Besteht ein Dienstverhältnis mit dem tschechischen Betreiber des Krankenhauses, unterliegt gemäß Artikel 14 Abs. 1 DBA-Tschechien jener Teil der Bezüge der tschechischen Besteuerung, der auf die auf tschechischem Staatsgebiet ausgeübte Arbeitsleistung entfällt. Dieser Teil ist bei der Besteuerung in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen. Da der Arbeitgeber (die tschechische Betreibergesellschaft des Krankenhauses) in Tschechien ansässig ist, ist es gemäß Artikel 14 Abs 2 DBA-Tschechien unerheblich, ob die Aufenthalte in Tschechien innerhalb der maßgebenden 12-Monatszeiträume unter oder über 183 Tagen liegen.

Liegt hingegen ein Werkvertrag vor und steht in dem Krankenhaus ein Büroraum (= Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Tschechien) zur Verfügung, dann unterliegt jener Gewinnteil, der dieser tschechischen Betriebstätte zuzurechnen ist, der tschechischen Besteuerung und ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Werden die Leitungsaufgaben auch unter Nutzung eines in Österreich befindlichen Büroraumes erbracht, wird der erzielte Gewinn nach den Fremdverhaltensgrundsätzen des Artikels 7 DBA-Tschechien auf die beiden Betriebstätten aufzuteilen sein. Da in diesem Fall eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens für die Erbringung der Leitungsaufgaben (Dienstleistung auf selbständiger Basis) in Tschechien besteht, liegt kein Anwendungsfall für eine "Dienstleistungsbetriebstätte" im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ vor.

Weder im Fall eines Dienstvertrages noch in jenem eines Werkvertrages mit dem tschechischen Krankenhausbetreiber ist der Ort der Entgeltauszahlung von steuerlicher Relevanz.

Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Betriebstätte, Gewinnaufteilung, Dienstleistungsbetriebstätte, Arbeitslohnaufteilung, Dienstverhältnis, selbständige Tätigkeit, Werkvertrag, Fremdverhaltensgrundsatz

Stichworte