Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 25 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Konsultationsvereinbarung, Sammelerlass, Auslegungsfragen, Arbeitskräfteüberlassung, Ferngeschäftsführung, Dividendenausschüttung, Immobilienfonds, Erbschaftssteuerabkommen, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Bauüberwachung, Rente, Grenzgänger, Sondervergütungen, Liquidation, Geschäftsführer |
Verweise: | BMF 30.11.2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006, AÖF Nr. 11/2007 |
(1) Die Punkte 2, 3, 4 und 7 des Erlasses des BMF vom 30. November 2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006, AÖF Nr. 11/2007, betreffend "Abkommenskonforme Behandlung von internationaler Arbeitskräfteüberlassung", "Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften", "Anwendung des Art. 19 Abs. 3" und "Besteuerung von Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung" sind nicht mehr erforderlich und werden daher aufgehoben.
(2) Die Punkte 1, 3 und 4 des Erlasses des BMF vom 6. September 2000, 04 1482/49-IV/4/00, AÖF Nr. 200/2000, betreffend "Verkauf von Anteilen an deutschen Immobilienfonds", "Behandlung des wirtschaftlichen Eigentums an einem inländischen Grundstück im Erbschaftssteuerabkommen mit Deutschland" und "Abgrenzung künstlerischer/gewerblicher Tätigkeit von Musikern" sind überholt und werden daher aufgehoben. Die in Punkt 2 betreffend "Kapitalherabsetzung nach vorangegangener Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer österreichischen GmbH mit deutschen Gesellschaftern" dargelegte Rechtsauffassung gilt unter der Bedingung fort, dass die Kapitalerhöhung aus Mitteln der Innenfinanzierung gespeist wurde.
(3) Die Punkte 1, 5, 6, 7, 10, 12 und 13 des Erlasses des BMF vom 3. Mai 2000, 04 1482/13-IV/4/00, AÖF Nr. 103/2000, betreffend "Renten aus einem deutschen Lebensversicherungsvertrag", "Inländische Produktion deutscher Modeschauen mit österreichischen und ausländischen Models", "Grenzgänger-Geschäftsführer bei einer deutschen GmbH", "Sondervergütungen von einer Immobilien-KEG", "Manpower-Leasing von Österreich nach Deutschland", "Erlöse aus der Liquidation von Kapitalgesellschaften" und "Workshop-Mitwirkende" sind überholt und werden daher aufgehoben.
(4) Die Punkte 1 und 2 des Erlasses des BMF vom 25. Juni 1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999, betreffend "Betriebstättenleitende Geschäftsführer" und "Steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren an Schauspieler" sind überholt und werden daher aufgehoben.
(5) Der Punkt "Beteiligung deutscher Immobilienfonds an österreichischen Grundstücksgesellschaften" des Erlasses des BMF vom 17. Februar 1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF Nr. 62/1999, ist überholt und wird daher aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juni 2021
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 25 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Konsultationsvereinbarung, Sammelerlass, Auslegungsfragen, Arbeitskräfteüberlassung, Ferngeschäftsführung, Dividendenausschüttung, Immobilienfonds, Erbschaftssteuerabkommen, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Bauüberwachung, Rente, Grenzgänger, Sondervergütungen, Liquidation, Geschäftsführer |
Verweise: | BMF 30.11.2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006, AÖF Nr. 11/2007 |