Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 25 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Konsultationsvereinbarung, Sammelerlass, Auslegungsfragen, Doppelbesteuerungsabkommen, Deutschland, Baustellenfrist, Baulose, Ferialpraktikanten, Künstler- und Sportlerklausel, Gewinnausschüttungen, Entsendung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gastlehrer, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stabilitätszuschlag, Rückerstattungsanträge, Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, steuerliche Diskriminierung, deutsche Kuponsteuer, Progressionsvorbehalt, Erbschaftsteuer |
Die folgenden Erlässe werden zur Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer Erlassbereinigung durch gegenständlichen Erlass aufgehoben, da die darin vertretenen Auffassungen zur Auslegung des DBA-Deutschland vor dem Hintergrund der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland aus den jeweils genannten Gründen überholt sind:
- Der Regelungsinhalt des Erlasses des BMF vom 11. Februar 1997, 04 1482/5-IV/4/97, AÖF Nr. 88/1997, betreffend die Auslegung der "Künstler- und Sportlerklausel" und die Durchführungsverordnung zu Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-BRD ist aufgrund der Neuregelung durch Art. 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 12. Juni 1996, 04 1482/28-IV/4/96, AÖF Nr. 107/1996, betreffend die Besteuerung von Ferialpraktikanten und die Feststellung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben, da in Deutschland Ferialpraktikanten nicht steuerbefreit sind. Im Verhältnis zu Deutschland besteht somit kein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 12 EStG 1988.
- Der Erlass des BMF vom 23. März 1993, 04 4702/8-IV/4/92, AÖF Nr. 143/1993, betreffend die Berechnung der Baustellenfrist bei Auftragsvergabe in Baulosen ist aufzuheben, da die Berechnung der Baustellenfrist bei Auftragsvergabe in Baulosen nach den Grundsätzen des OECD-MK erfolgen soll (vgl. auch Ziffer 16 des Protokolls zum gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012).
- Der Erlass des BMF vom 7. Juli 1992, 04 0101/62-IV/4/92, AÖF Nr. 246/1992, betreffend die Abkommensberechtigung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von steuerbefreiten Körperschaften ist im Verhältnis zu Deutschland nicht mehr anwendbar, da dessen Regelungsinhalt in Art. 4 Abs. 1 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) enthalten ist.
- Der Erlass des BMF vom 8. August 1989, 04 1482/6-IV/4/89, AÖF Nr. 267/1989, betreffend die Auslegung der "Künstler- und Sportlerklausel" des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-BRD ist aufgrund der Neuregelung durch Art. 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 24. Juli 1989, 04 1482/8-IV/4/89, AÖF Nr. 240/1989, betreffend die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage in beiden Staaten überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 24. April 1989, B 643/1/1-IV/4/89, AÖF Nr. 152/1989, betreffend die mehrjährige Entsendung von Arbeitnehmern in den anderen Vertragsstaat und die Auslegung des Art. 9 Abs. 2 DBA-BRD ist überholt und aufzuheben, da dessen Regelungsinhalt vom Wortlaut des Art. 15 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) erfasst ist.
- Der Erlass des BMF vom 12. Feber 1987, H 2009/1/3-IV/4/86, AÖF Nr. 91/1987, betreffend die steuerliche Behandlung deutscher Ferialpraktikanten ist aufgrund der Neuregelung durch Art. 20 Abs. 2 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 22. Dezember 1986, G 1246/1/3-IV/4/86, AÖF Nr. 31/1987, betreffend die Besteuerung von Einkünften wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist überholt und daher aufzuheben, da dessen Regelungsinhalt vom Wortlaut des Art. 16 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) erfasst ist.
- Der Erlass des BMF vom 24. Juli 1984, A 525/1/2-IV/4/84, AÖF Nr. 184/1984, betreffend die Besteuerung von Bezügen selbständig erwerbstätiger Gastlehrer ist aufgrund der Neuregelung des Art. 20 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 22. Feber 1984, W 766/2/1-IV/4/84, AÖF Nr. 61/1984, betreffend die Bezüge aus öffentlichen Kassen für Tätigkeiten im gewerblichen Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist aufgrund der Neuregelung in Art. 19 Abs. 3 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 11. Feber 1974, 260.244-8/73, AÖF Nr. 105/1974, betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Einkünfte von ausländischen Bühnen- und Kostümbildnern ist aufgrund der Neuregelung in Art. 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 19. November 1973, 263.281-8/73, betreffend Anwendung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, auf den in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen "Stabilitätszuschlag" ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 13. März 1972, 251.132-8/72, AÖF Nr. 114/1972, betreffend die Zuständigkeitsänderungen für Rückerstattungsanträge in der BRD ab 1. Jänner 1972 ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 22. August 1967, 202.850-8/67, betreffend das Verhältnis des Art. 2 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu § 5 Abs. 3 KStG 1966 ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage beider Staaten überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 22. Juni 1967, 202.785-8/67, betreffend das Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und § 97 Abs. 1 EStG 1953 ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Österreich überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 14. März 1967, 200.295-8/67, AÖF Nr. 106/1967, betreffend die Erstattung der deutschen Kuponsteuer gemäß Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage in beiden Staaten überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 26. April 1965, 22.036-8/65, AÖF Nr. 119/1965, betreffend die Einbeziehung der Bezüge im Sinn des Artikels 10 Absatz 2 Z 2 und 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in den Progressionsvorbehalt ist aufgrund der Neuregelung durch Art. 18 Abs. 3 und Z 11 des Protokolls zum gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben.
- Der Erlass des BMF vom 21. Jänner 1964, 132.389-8/63, AÖF Nr. 87/1964, betreffend die Anwendung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Vorschenkungen ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Österreich überholt und daher aufzuheben.
Die Erlässe werden mit Wirkung ab der Unterzeichnung der o.g. Konsultationsvereinbarung zur Frage der Anwendbarkeit bestehender Konsultationen und anderer abgestimmter Auslegungsfragen aufgehoben. Sie können allerdings in begründeten Fällen auf zum Zeitpunkt der Aufhebung noch offene Verfahren angewandt werden. Ob ein begründeter Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei sich die zuständigen Behörden Österreichs und Deutschlands bei Bedarf über die begründeten Fälle konsultieren können.
Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 30.3.2021.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juni 2021
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betroffene Normen: | Art. 25 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Konsultationsvereinbarung, Sammelerlass, Auslegungsfragen, Doppelbesteuerungsabkommen, Deutschland, Baustellenfrist, Baulose, Ferialpraktikanten, Künstler- und Sportlerklausel, Gewinnausschüttungen, Entsendung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gastlehrer, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stabilitätszuschlag, Rückerstattungsanträge, Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, steuerliche Diskriminierung, deutsche Kuponsteuer, Progressionsvorbehalt, Erbschaftsteuer |