Mit Urteil vom 12. Mai 2021, Rechtssache C-87/20, hat der EuGH folgende Feststellungen getroffen:
- Zu Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 :
Kaviar von Störarten kann bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als "persönlicher oder Haushaltsgegenstand" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen.
Diese Entscheidung ist bei der Beurteilung, ob ein Exemplar als "persönlicher oder Haushaltsgegenstand" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, analog auch bei der Ausfuhr und auch für andere Exemplare als Kaviar anzuwenden.
- Zu Artikel 57 Abs. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 :
Die zuständige Zollbehörde hat die Gesamtmenge des eingeführten Kaviars von Störarten zu beschlagnahmen, wenn die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Menge die Grenze von 125 Gramm pro Person, bis zu der keine Genehmigung erforderlich ist, überschreitet und der Einführer nicht im Besitz einer Genehmigung für die Einfuhr ist. Dadurch wurde klargestellt, dass die Überlassung einer der festgelegten Grenze von 125 Gramm entsprechenden Teilmenge bei Überschreitung der Grenze nicht zulässig ist.
Diese Entscheidung ist analog auch bei der Ausfuhr und auch bei den anderen Exemplaren anzuwenden, für die mengenmäßige Grenzen, bis zu denen keine Genehmigung erforderlich ist, bestehen.
Dieses Urteil wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Abschnitt 6.2., VB-0330 Abschnitt 6.2.1. und VB-0330 Abschnitt 6.2.2.) berücksichtigt.
Ferner wurden in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz der BREXIT (VB-0330 Abschnitt 0.2.) und die Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (insbesondere VB-0330 Anlage 3) berücksichtigt
Bundesministerium für Finanzen, 2. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Kaviar, Persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, nichtkommerziell, Geschenk |
Verweise: | EuGH, C-87/20 |