Am 5. Mai 2021 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:
- Folgende Waren wurden aus der Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:
- Goji-Beeren (0813 40 95 und 0810 90 75) aus China und
- Weintrauben, getrocknet (0806 20) aus der Türkei.
- Folgende Waren wurden in die Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, einbezogen:
- Sesamsamen (2008 19 19 40 und, 2008 19 99 40) aus Äthiopien, Nigeria, Indien, Sudan und Uganda und
- Gemüsepaprika (0709 60 99 20 und 0710 80 59 20) aus der Türkei.
- Folgende Waren unterliegen nicht mehr einem Einfuhrverbot gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793, sondern wurden in die Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, einbezogen:
- Lebensmittel, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen (1404 90 00 10) aus Bangladesch.
- Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 3 und Aufhebung der VB-0200 Anlage 15).
Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |