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Information zu der am 1. Mai 2021 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2021-0.292.18329.4.20212021

Im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ergeben sich die nachstehend dargestellten Änderungen bei den Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen. Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (siehe insbesondere VB-0320 Abschnitt 2.1.1., VB-0320 Abschnitt 2.1.2., VB-0320 Anlage 1 und VB-0320 Anlage 3 Muster 7) berücksichtigt.

1. Kontrollpflicht von zusammengesetzten Erzeugnissen

Der amtlichen Kontrolle gemäß VB-0320 Abschnitt 2 unterliegen nunmehr auch die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse (Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten):

a)zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, unabhängig davon, ob sie bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder lagern sind,

b)zusammengesetzte Erzeugnisse, die NICHT bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder lagern sind - kühlpflichtige haltbare Erzeugnisse,

c)haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Aminosäuren, Hausenblase und Lab enthalten, sofern die Endprodukte NICHT die in VB-0320 Abschnitt 2.1.2. zusammengefassten Ausnahmeregelungen (siehe auch nachstehenden Punkt 2) erfüllen.

Hinweis: Die bisher bestehende Regel, dass es auf einen bestimmten prozentualen Anteil an verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ankommt, besteht nicht mehr!

2. Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse

Für den menschlichen Verzehr bestimmte, bei Umgebungstemperatur haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse der KN-Codes 1604, 1704, 1806, 1902 30, 1902 40, 1905, 2001, 2005, 2101, 2104, 2106 10, 2106 90 51, 2106 90 92, 2106 90 98 und 2208 70, die keine Fleischerzeugnisse (mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Aminosäuren, Hausenblase und Lab) enthalten, unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, wenn der Einführer eine Bestätigung gemäß dem Muster in Anhang V der Verordnung (EU) 2020/2235 (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 7; Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7299") vorlegt, in der er bestätigt, dass die Sendung den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in der VB-0320 Abschnitt 2.1.2. Abs. 2 dargestellt.

Die im Zuge von Zollkontrollen vorgelegten Bestätigungen sind an den Anmelder nach durchgeführter Kontrolle zu retournieren.

Hinweis: Die bisherigen Ausnahmeregelungen für zusammengesetzte Erzeugnisse bei Waren der Positionen 1605, 1702, 1901, 1902 20 10, 1902 20 91, 1902 20 99, 1904 10 10, 1904 90 10, 2004, 2103, 2105, 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 wurden ersatzlos gestrichen und bestehen nicht mehr!

3. Erweiterung der Liste der kontrollpflichtigen Waren

Überdies wurden folgende Waren in die Kontrollpflicht einbezogen und unterliegen nunmehr ebenfalls der amtlichen Kontrolle gemäß VB-0320 Abschnitt 2:

 

Bundesministerium für Finanzen, 29. April 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DelVO 2021/630 , ABl. Nr. L 132 vom 19.04.2021 S. 17
DVO 2021/632, ABl. Nr. L 132 vom 19.04.2021 S. 24
DVO 2020/2235, ABl. Nr. L 442 vom 30.12.2020 S. 1
VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1

Schlagworte:

Tierseuchen, zusammengesetzte Erzeugnisse

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 2
VB-0320 Abschnitt 2.1.1.
VB-0320 Abschnitt 2.1.2.
VB-0320 Anlage 1
VB-0320 Anlage 3 Muster 7

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