Im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ergeben sich die nachstehend dargestellten Änderungen bei den Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen. Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (siehe insbesondere VB-0320 Abschnitt 2.1.1., VB-0320 Abschnitt 2.1.2., VB-0320 Anlage 1 und VB-0320 Anlage 3 Muster 7) berücksichtigt.
1. Kontrollpflicht von zusammengesetzten Erzeugnissen
Der amtlichen Kontrolle gemäß VB-0320 Abschnitt 2 unterliegen nunmehr auch die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse (Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten):
a)zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, unabhängig davon, ob sie bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder lagern sind,
b)zusammengesetzte Erzeugnisse, die NICHT bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder lagern sind - kühlpflichtige haltbare Erzeugnisse,
c)haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Aminosäuren, Hausenblase und Lab enthalten, sofern die Endprodukte NICHT die in VB-0320 Abschnitt 2.1.2. zusammengefassten Ausnahmeregelungen (siehe auch nachstehenden Punkt 2) erfüllen.
Hinweis: Die bisher bestehende Regel, dass es auf einen bestimmten prozentualen Anteil an verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ankommt, besteht nicht mehr!
2. Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse
Für den menschlichen Verzehr bestimmte, bei Umgebungstemperatur haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse der KN-Codes 1604, 1704, 1806, 1902 30, 1902 40, 1905, 2001, 2005, 2101, 2104, 2106 10, 2106 90 51, 2106 90 92, 2106 90 98 und 2208 70, die keine Fleischerzeugnisse (mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Aminosäuren, Hausenblase und Lab) enthalten, unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, wenn der Einführer eine Bestätigung gemäß dem Muster in Anhang V der Verordnung (EU) 2020/2235 (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 7; Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7299") vorlegt, in der er bestätigt, dass die Sendung den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in der VB-0320 Abschnitt 2.1.2. Abs. 2 dargestellt.
Die im Zuge von Zollkontrollen vorgelegten Bestätigungen sind an den Anmelder nach durchgeführter Kontrolle zu retournieren.
Hinweis: Die bisherigen Ausnahmeregelungen für zusammengesetzte Erzeugnisse bei Waren der Positionen 1605, 1702, 1901, 1902 20 10, 1902 20 91, 1902 20 99, 1904 10 10, 1904 90 10, 2004, 2103, 2105, 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 wurden ersatzlos gestrichen und bestehen nicht mehr!
3. Erweiterung der Liste der kontrollpflichtigen Waren
Überdies wurden folgende Waren in die Kontrollpflicht einbezogen und unterliegen nunmehr ebenfalls der amtlichen Kontrolle gemäß VB-0320 Abschnitt 2:
- ex 1704: Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind
- ex 2101: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus; alle diese, sofern Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind
- ex 2922 41: Lysin und seine Ester sowie Salze dieser Erzeugnisse, sofern sie tierischen Ursprungs sind
- ex 2922 42: Glutaminsäure und ihre Salze, sofern sie tierischen Ursprungs sind
- ex 2922 43: Anthranilsäure und ihre Salze, sofern sie tierischen Ursprungs sind
Bundesministerium für Finanzen, 29. April 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DelVO 2021/630 , ABl. Nr. L 132 vom 19.04.2021 S. 17 |
Schlagworte: | Tierseuchen, zusammengesetzte Erzeugnisse |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 2 |