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Information zu der am 1. März 2021 in Kraft tretenden Neufassung der Arbeitsrichtlinie Verpackungsmaterial aus Holz (VB-0303)

BMF2021-0.093.52426.2.20212021

Am 1. März 2021 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 in Kraft.

Im Hinblick darauf ergeben sich bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz folgende Änderungen:

Hinweise: Sendungen mit Waren der KN-Codes 4418, 4421 und 6501 sind nicht mehr kontrollpflichtig!

a)Rohholz mit einer Stärke von 6 mm oder weniger,

b)verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, sowie

c)Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität entspricht.

1.Der Bestimmungsort in Österreich muss vom Bundesamt für Wald als Kontrollstelle zugelassen worden sein.

2.Die Weiterleitung kontrollpflichtiger Sendungen von der ersten EU-Eintrittstelle zu einer Kontrollstelle hat in einem Versandverfahren zu erfolgen; die Bestimmungsstelle im Versandverfahren muss daher immer ein Warenort nach den zollrechtlichen Bestimmungen sein, der gleichzeitig auch eine zugelassene Kontrollstelle ist.

3.Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.

4.An der zugelassenen Kontrollstelle ist die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz von Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald durchzuführen.

Diese Änderungen wurden bereits in der neu gefassten Arbeitsrichtlinie Verpackungsmaterial aus Holz (VB-0303) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 26. Februar 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2016/2031 , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4
VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1
DVO 2021/127, ABl. Nr. L 40 vom 04.02.2021 S. 3
Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018

Schlagworte:

Holzverpackungsmaterial

Verweise:

VB-0303

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