Am 1. März 2021 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 in Kraft.
Im Hinblick darauf ergeben sich bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz folgende Änderungen:
- Der Pflanzengesundheitskontrolle in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz unterliegen nunmehr alle Sendungen, sofern
- sie Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 4401, 4415, 6801, 6802, 6803, 6907 und 7606 (neu!) mit Ursprung in China, Weißrussland oder Indien (neu!) enthalten und
- beim Transport der Sendungen Verpackungsmaterial aus Holz Verwendung findet.
Hinweise: Sendungen mit Waren der KN-Codes 4418, 4421 und 6501 sind nicht mehr kontrollpflichtig!
- Als Verpackungsmaterial aus Holz gelten Holzprodukte,
- in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden und Stauholz,
- unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden.
- Nicht unter den Begriff Verpackungsmaterial aus Holz fallen
a)Rohholz mit einer Stärke von 6 mm oder weniger,
b)verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, sowie
c)Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität entspricht.
- Die kontrollpflichtigen Sendungen unterliegen Pflanzengesundheitskontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald). Diese Kontrollen sind durchzuführen
- an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Gebiet der Union (in Österreich sind als Grenzkontrollstellen die Flughäfen Wien, Linz und Graz zugelassen, siehe https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/pflanzenschutz/grenzkontrollstellen.html ) oder
- an einer durch das Bundesamt für Wald zugelassenen Kontrollstelle in Österreich. In diesem Fall gilt folgende Vorgangsweise:
1.Der Bestimmungsort in Österreich muss vom Bundesamt für Wald als Kontrollstelle zugelassen worden sein.
2.Die Weiterleitung kontrollpflichtiger Sendungen von der ersten EU-Eintrittstelle zu einer Kontrollstelle hat in einem Versandverfahren zu erfolgen; die Bestimmungsstelle im Versandverfahren muss daher immer ein Warenort nach den zollrechtlichen Bestimmungen sein, der gleichzeitig auch eine zugelassene Kontrollstelle ist.
3.Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.
4.An der zugelassenen Kontrollstelle ist die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz von Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald durchzuführen.
- Nach Abschluss der Pflanzengesundheitskontrolle bestätigt das Bundesamt für Wald die Zulässigkeit der Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770").
- Eine Pflanzengesundheitskontrolle durch das Bundesamt für Wald an der Kontrollstelle ist nicht erforderlich, wenn die Sendung bereits in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert worden ist und eine entsprechende Bestätigung des phytosanitären Dienstes dieses Mitgliedstaates vorliegt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Für eine derartige Bestätigung gibt es keine einheitlichen Formvorschriften. Sie kann daher auf unterschiedliche Weise erfolgen. Manche Mitgliedstaaten verwenden dafür ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP).
- Für die kontrollpflichtigen Sendungen bestehen keine Ausnahmen vom Erfordernis der Pflanzengesundheitskontrolle.
Diese Änderungen wurden bereits in der neu gefassten Arbeitsrichtlinie Verpackungsmaterial aus Holz (VB-0303) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Februar 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2016/2031 , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 |
Schlagworte: | Holzverpackungsmaterial |
Verweise: | VB-0303 |