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42.6.3 Betroffene Zuwendungsempfänger

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 12007
Hat der Zuwendende seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, sind folgende Zuwendungsempfänger zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben:

Alle Einrichtungen, die Teilnehmer an der Sonderausgabendatenübermittlung sind, werden auf der BMF-Homepage in der "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen

Rz 12008
Die Entscheidung, ob eine Datenübermittlung erfolgen soll und die übermittelten Beträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, trifft ausschließlich der Zuwendende durch Bekanntgabe seiner Identifikationsdaten. Hat er seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, ist die empfangende Organisation zum Datenaustausch verpflichtet. Ist das nicht der Fall oder hat er eine Übermittlung untersagt (Rz 12016 ff), darf sie keine Übermittlung vornehmen.

Die übermittlungspflichtige Organisation braucht sich um die steuerliche Qualifikation der Zuwendung nicht zu kümmern: Sie braucht daher nicht zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendungen beim Zuwendenden als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist. Sie braucht auch nicht zu prüfen, ob der Zuwendende steuerlich als beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist. Da auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich von der Datenübermittlung erfasste Sonderausgaben im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht absetzen können (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), bezieht sich die Übermittlungsverpflichtung auch auf Personen ohne Wohnsitz in Österreich, vorausgesetzt ein vbPK SA ist ermittelbar (siehe dazu Rz 12063).

Rz 12009
Aufgrund der Verpflichtung zum automatischen Datenaustausch wurde für Spenden, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, die gesetzliche Verpflichtung,

mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 auf ausländische Zahlungsempfänger eingeschränkt, die von der Datenübermittlungsverpflichtung nicht betroffen sind (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).

Für Spenden, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, besteht (weiterhin) die Verpflichtung des Spenders zum Belegnachweis und die Verpflichtung der Spendenorganisation zur Ausstellung eine Spendenbestätigung auf Verlangen (§ 4a Abs. 7 Z 5 EStG 1988).

Rz 12010
Die Verpflichtung zur Datenübermittlung hat für Organisationen, die durch Bescheid des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020 des Finanzamtes Wien 1/23) begünstigte Spendenempfänger sind, in Bezug auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Spendenbegünstigung folgende Bedeutung:

  1. 1. Erteilung der Spendenbegünstigung:
    Die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger setzt gemäß § 4a Abs. 8 EStG 1988 neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen voraus, dass die Körperschaft glaubhaft macht, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen hat. Zur Glaubhaftmachung dienen:
  2. a) Beantragung eines noch nicht vorhandenen FinanzOnline-Zuganges,
  3. b) Planungsüberlegungen betreffend technischer Umsetzungsschritte bzw. Organisationsmaßnahmen für die Übermittlungsverpflichtung,
  4. c) Vorbereitung/Durchführung derartiger Maßnahmen.

Im Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides ist bekannt zu geben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen wurden. Außerdem ist im Antrag der gesetzliche Vertreter mit Adresse und Telefonnummer bekannt zu geben.

  1. 1. Erteilung der Spendenbegünstigung:
    Die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger setzt gemäß § 4a Abs. 8 EStG 1988 neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen voraus, dass die Körperschaft glaubhaft macht, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen hat. Zur Glaubhaftmachung dienen:
  2. a) Beantragung eines noch nicht vorhandenen FinanzOnline-Zuganges,
  3. b) Planungsüberlegungen betreffend technischer Umsetzungsschritte bzw. Organisationsmaßnahmen für die Übermittlungsverpflichtung,
  4. c) Vorbereitung/Durchführung derartiger Maßnahmen.
  5. 2. Verlängerung der Spendenbegünstigung:
    Diesbezüglich müssen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 1 bis 4 EStG 1988 erfüllt sein, auf die Datenübermittlungsverpflichtung wird jedoch nicht abgestellt. Für die Verlängerung der Spendenbegünstigung ist somit nicht relevant, ob Einrichtungen für die Spendendatenübermittlung vorhanden sind. Wird aber einer tatsächlich eingetretenen Übermittlungsverpflichtung zur Gänze nicht nachgekommen, ist die Spendenbegünstigung zu widerrufen (siehe Rz 12012). Das kann auch auf einen entsprechenden Antrag der Organisation erfolgen. Auf Grund des Widerrufsbescheides erfolgt dann auf der Liste die zeitliche Begrenzung des Status als begünstigte Einrichtung.

Rz 12011
Im Fall einer Treuhandschaft zwischen einem Zuwendungsempfänger (zB einem Museum) und einem Treuhänder (zB Förderverein, der als treuhändig Empfangsberechtigter des Museums auftritt und Spenden vereinnahmt), ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder dem Spendenempfänger zuzurechnen (EStR 2000 Rz 1340). Dabei muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zur Gänze an die begünstigte Organisation weitergeleitet werden. Die Treuhandschaft bewirkt die Zurechnung der Zuwendung an den Treugeber, der ist zur Datenübermittlung verpflichtet ist.

Rz 12012
§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sieht Regelungen für den Fall vor, dass eine betroffene Organisation ihrer Verpflichtung zur Gänze nicht nachkommt, dh. keine Maßnahmen zur Umsetzung der Datenübermittlungsverpflichtung vorgenommen hat.

Werden von einer in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 EStG 1988 aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich, somit in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben, unterlassen, ist die Organisation zunächst aufzufordern, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, ist für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid zu widerrufen und die in der Liste die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft zu begrenzen, wodurch sie ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation verliert (§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988).

Der Widerruf der Spendenbegünstigung ist an die Verletzung der Übermittlungsverpflichtung geknüpft, die eintritt, sobald ein Spender der Organisation seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat. Ein Widerruf der Spendenbegünstigung kommt daher nicht in Betracht, wenn ausschließlich Spenden von Spendern vereinnahmt werden, die keine Daten bekannt gegeben haben (Betriebsspenden oder private Spenden, bei denen auf die Absetzbarkeit verzichtet wird).

Rz 12013
Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich aus dem Gesetz selbst ergibt (zB Museen, Kirchen oder freiwillige Feuerwehren), ist vorgesehen, dass sie zunächst vom Einkommensteuerfinanzamt des betroffenen Steuerpflichtigen aufzufordern sind, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, kann ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% aller zugewendeten Beträge verhängt werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall körperschaftsteuerpflichtig ist.

Beispiel:

A hat 1.000 € an ein Museum einer Körperschaft öffentlichen Rechts gespendet. Er hat seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum korrekt bekannt gegeben.

Nach Ablauf des Jahres stellt A in FinanzOnline fest, dass keine Datenübermittlung erfolgt ist. Er wendet sich an das Museum und ersucht um Übermittlung. Das Museum verweigert generell die Datenübermittlung und verweist A an das Finanzamt zur Berücksichtigung der Spende.

Das für A zuständige Finanzamt hat das Museum aufzufordern, die Datenübermittlung für alle Spender vorzunehmen, die ihre Identitätsdaten bekannt gegeben haben. Unterbleibt dies, ist dem Museum ein Zuschlag von 20% des gesamten Betrages vorzuschreiben, der von den Spendern zugewendet wurde, die ihre Identitätsdaten bekannt gegeben haben. Da A wegen des Fehlverhaltens kein Nachteil erwachsen darf, ist der Betrag von 1.000 € vom Finanzamt zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988, siehe Rz 12057).

In die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind nur jene Zuwendungen einzubeziehen, für die eine Datenübermittlung begehrt wurde, weil § 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 daran anknüpft, dass der Spendenempfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Diese bestehen nur in Bezug auf Spenden, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

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