- Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, siehe dazu Rz 12027),
- Freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a Einkommensteuergesetz (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger, Museen, Forschungseinrichtungen oder an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988),
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (§ 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988, siehe dazu Rz 12006),
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung (§ 18 Abs. 1 Z 8 iVm § 4b EStG 1988) sowie
- Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017 (§ 18 Abs. 1 Z 9 iVm § 4c EStG 1988)
Zu den übermittlungspflichtigen Organisationen siehe Rz 12007.
Nicht betroffen sind:- Betriebliche Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 (Spenden), die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (siehe dazu Rz 12004).
- auslaufend bis 2020: Personenversicherungen, Pensionskassenbeiträge (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988),
- auslaufend bis 2020: Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -sanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988),
- Renten und dauernde Lasten (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988),
- Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988),
- Zuwendungen an einen Empfänger, der über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügt.
Folgende weitere Sonderausgaben:
Derartige Sonderausgaben sind auch ab 2017 im Wege der Steuererklärung geltend zu machen.
Zur Berücksichtigung von (dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfassten) Zuwendungen im Wege der Einkommensteuerveranlagung siehe auch Rz 12062.
Da sich § 18 Abs. 8 EStG 1988 ausschließlich auf Zuwendungen bezieht, die Sonderausgaben darstellen, sind Zuwendungen iSd § 4a, § 4b oder § 4c EStG 1988, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurden und als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, vom Datenaustausch nicht erfasst. Derartige Zuwendungen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. E 1a-K zur Einkommensteuererklärung, Formular E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige darf seine Identifikationsdaten nicht bekannt geben oder hat eine Datenübermittlung zu untersagen (siehe auch Rz 12016 ff).Beispiele
1. A spendet aus seinem Privatvermögen 100 € an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Dies verpflichtet die Organisation X zur Übermittlung des gespendeten Betrages an das Finanzamt, das ihn auf Grund dieser Mitteilung im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt.
2. Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 € an die mildtätige Organisation Y.
Die Zuwendung der 500 € stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche zu berücksichtigten ist. B gibt daher für diese Zuwendung seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Zuwendung der 500 € ist im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl zu erfassen.
Eine dennoch erfolgte unrichtige Doppelberücksichtigung kann im Wege einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) korrigiert werden.
Gemäß § 18 Abs. 8 iVm § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 unterliegen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen der Übermittlungspflicht. Für Beitragsleistungen nach dem ASVG, BSVG und GSVG aus der Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV) und Pensionsversicherung (PV) gilt daher:Art | ASVG | BSVG | GSVG | Übermittlungs1) |
Selbstversicherung KV | § 16 | nein | ||
Selbstversicherung PV | § 16a | ja | ||
Weiterversicherung KV | § 8 | § 8 | nein | |
Zusatzversicherung KV | § 9 | nein | ||
Familienversicherung KV | § 10 | nein | ||
Weiterversicherung PV | § 17 | § 9 | § 12 | ja, außer in Fällen der EStR 2000 Rz 1238 |
Nachträgliche Selbstversicherung in PV für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung | § 18 | § 10a | § 13 | ja |
Selbstversicherung in PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes | § 18a | nein | ||
Selbstversicherung in PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger | § 18b | nein | ||
Selbstversicherung UV | § 19 | § 11 | nein | |
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung | § 19a | nein 2) | ||
Höherversicherung UV | § 20 Abs. 1 | nein | ||
Höherversicherung PV | § 20 Abs. 3 | § 10 | § 13 | nein |
Nachentrichtung verjährter Beiträge zur PV 3) | § 68a | § 39a | § 40 | ja |
Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten | § 227 Abs. 3 | § 107 Abs. 9 | § 116 Abs. 9 | ja |
Überweisungsbeträge (zB Rückzahlung Erstattung) | § 311 Abs. 3 | § 175 Abs. 3 | ja | |
Ausübungsersatzzeiten | § 607 Abs. 12 | § 107 Abs. 1 Z 1 | § 116 Abs. 1 Z 1 | ja |
Ausstattungsbeitrag / Erstattungsbeitrag | § 268 (aufgehoben) | ja | ||
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege naher Angehöriger | § 17 iVm § 77 Abs. 6 | § 9 iVm § 28 Abs. 6 | § 12 iVm § 33 Abs. 6 | nein |
Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen auf Grund der Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger | § 460b Abs. 1 | ja | ||
Option nach § 25 Abs. 6a GSVG | § 25 Abs. 6a | nein | ||
Option gemäß § 85a GSVG (Geldleistungsberechtigung in der Krankenversicherung) | § 85a | nein |
1) Sofern Datenbekanntgabe erfolgt bzw. keine Untersagung erfolgt ist.
2) Gemäß Rz 243 Werbungskosten
3) Es handelt sich um die freiwillige Zahlung von verjährten Pflichtbeiträgen. Auch wenn die Zahlung Pflichtbeiträge betrifft, sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig, weil sie - wie die freiwillige Selbstversicherung - zu einer späteren (voll steuerpflichtigen) Pension führen.
Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates ist in Bezug auf die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 44 Abs. 2 Notarversorgungsgesetz übermittlungspflichtig. Diese Nachversicherung entspricht dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, BSVG und GSVG.