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§ 44 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 44.

(1) Versorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

  1. 1. Zeiten, für die Beiträge nach § 10 oder nach § 9 NVG entrichtet werden oder wurden;
  2. 2. Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 oder nach § 42 Abs. 2 NVG nachentrichtet werden oder wurden;
  3. 3. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach § 70 oder nach § 64 NVG oder nach § 13 BBG oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 BezG oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Verbindung mit § 70 oder § 64 NVG geleistet werden oder wurden;
  4. 4. Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;
  5. 5. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.

(2) Beiträge können von der in die Vorsorge einbezogenen Person nachentrichtet werden:

  1. 1. für Zeiten der Unterbrechung der Einbeziehung in die Vorsorge, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
  1. a) einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
  2. b) des Bezuges einer Pension,
  3. c) für die ein Überweisungsbetrag nach § 70 zu leisten ist;
  1. 2. für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach § 10 Abs. 6;
  2. 3. für nicht schon unter die Z 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Abs.1 Z 1, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.

(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Einbeziehung in die Vorsorge bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Einbeziehung in die Vorsorge zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Einbeziehung in die Vorsorge. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versorgungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210770

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