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Sachbezüge

BMF2021-0.103.7266.5.2021

Rz 1629
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgabe (Lohnbestandteil). Bezüglich naher Angehöriger siehe Rz 1161 ff.

Sachwalterschaft, gerichtliche Erwachsenenvertretung

Rz 1629a
Abzugsfähig ist die Verwaltung von Betriebsvermögen (auf Grund gesetzlicher oder letztwilliger Anordnungen), nicht aber die Kosten von Erbschaftsstreitigkeiten.

Sanierungskosten

Rz 1630
Vorzeitig anfallende Kosten, die der Herbeiführung des Schuldnachlasses dienen (zB Rechtsanwaltskosten vor Entstehung des Sanierungsgewinnes), sind im Wirtschaftsjahr des Anfalles Betriebsausgaben (VwGH 21.4.1970, 1527/69).

Sanitärräume

Rz 1631
Siehe Rz 535, Stichwort "Sanitärräume".

Säumniszuschläge

Rz 1632
Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).

Schadenersatz

Rz 1633
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Entscheidend ist, aus welchen Gründen das in Rede stehende unrechtmäßige Verhalten gesetzt wurde, nämlich ob diese im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liegen (vgl. VwGH 30.10.2014, 2011/15/0137).

Eignet sich ein Dienstnehmer aufgrund seiner Dienstnehmerstellung rechtswidrig, etwa durch Veruntreuung, Vermögensgegenstände seiner Arbeitgeberin an, sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken. Die nach Aufdeckung der rechtswidrigen Handlung vom Dienstnehmer zu leistenden Schadenersatzzahlungen sind diesfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 25.02.1997, 95/14/0112). Dies gilt für den betrieblichen Bereich entsprechend (VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259).

Abzugsfähig sind zB:

Nicht abzugsfähig sind zB:

Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen

Rz 1634
Resultiert die Schädigung aus einer nichtbetrieblichen Betätigung (zB Privatfahrt mit dem Betriebs-Pkw), sind die Kosten auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Schadensgrundes (zB umstürzender Baum) nicht abzugsfähig.

Resultiert die Schädigung aus dem betrieblichen Einsatz des Wirtschaftsgutes, sind die Kosten grundsätzlich absetzbar (insbesondere bei geringfügigen Verstößen wie Übersehen eines Fahrzeuges siehe VwGH 26.6.1974, 1505/73, besondere Straßenverhältnisse siehe VwGH 5.6.1974, 0180/73). Die private Nutzung führt nicht zu einem Privatanteil bei der außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung (VwGH 23.5.1990, 89/13/0278). Liegen die Gründe des Schadens im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers (zB überhöhte Geschwindigkeit nach Gasthausbesuch - VwGH 21.10.1999, 94/15/0193, Trunkenheit, abgefahrene Reifen, Fahrerflucht - VwGH 14.12.1979, 1716/79) sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Privatvermögen

Rz 1635
Wird das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt, sind Schadensfälle unter den obgenannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278).

Schmiergelder

Rz 1636
Schmiergelder, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, dürfen nicht abgesetzt werden. Dies gilt selbst bei feststehender ausschließlich betrieblicher Veranlassung der Zahlung (siehe Rz 4840 ff).

Schuldzinsen

Rz 1637
Siehe Rz 1421 ff.

Schwarzarbeit

Rz 1638
Löhne für "schwarz" beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind grundsätzlich Betriebsausgaben, soweit sie der Erzielung betrieblicher Umsätze dienen. Auch Löhne für "schwarz" beschäftigte Aushilfsarbeiter, um "Schwarzumsätze" zu erzielen, sind abzugsfähig (siehe Rz 111 ff).

Randzahl 1639: derzeit frei

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