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40.3 Erstattung der Prämie

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 1332
Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde.

Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) beim Finanzamt für Großbetriebe an (§ 3 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003 idgF).

Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen (§ 7 der VO des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

Rz 1333
Wird für einen Anteil an einem Pensionsinvestmentfonds an Stelle der Prämie eine vergleichbare Gutschrift geleistet, liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Rz 1334
Die erstattete Prämie kann vom Rechtsträger dem Abgabepflichtigen ausgezahlt oder im Jahr der Erstattung als Einzahlung für die Prämienbemessung (Beitragsgrundlage) verwendet werden.

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