Für die Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages (Bausparprämie) hat die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung zu übermitteln (§ 5 VO betreffend Bausparen gemäß
§ 108 EStG 1988,
BGBl. II Nr. 296/2005):
- Bezeichnung der Bausparkasse,
- Nummer des Bausparvertrages,
- Name des Abgabepflichtigen,
- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde keine Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Adresse des Abgabepflichtigen,
- Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner keine Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind keine Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen,
- Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge),
- Vertragsbeginn des Bausparvertrages,
- Ende der Prämienbegünstigung.
Bemessungsgrundlage ist der eingezahlte Beitrag - höchstens 1.200 Euro pro Person. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (§ 6 Abs. 1 VO betreffend Bausparen gemäß
§ 108 EStG 1988,
BGBl. II Nr. 296/2005).
Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird (§ 6 Abs. 2 VO betreffend Bausparen gemäß
§ 108 EStG 1988,
BGBl. II Nr. 296/2005).
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes für Großbetriebe bis spätestens 31. Jänner an die Bausparkasse zu erfolgen (§ 7 VO betreffend Bausparen gemäß
§ 108 EStG 1988,
BGBl. II Nr. 296/2005 idgF).