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1.2.1.3.6 Andere Gebilde

BMF2021-0.768.4855.11.2021

1.2.1.3.6.1 Konzerne

Rz 118
Konzerne werden aus rechtlich selbstständigen Unternehmen gebildet, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden. In der Regel wird jedes Konzernunternehmen für sich besteuert, und zwar je nach seiner Rechtsform. Ausnahmen von dieser Grundregel sind etwa im Fall einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988 möglich (Rz 1004 bis Rz 1150).

1.2.1.3.6.2 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform, Siedlungsträger

Rz 119
Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Siedlungsträger sind gemäß § 5 Z 5 KStG 1988 grundsätzlich von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit (siehe Rz 121 ff).

1.2.1.3.6.2.1 Begriffsbestimmung

Rz 120
Der Begriff der Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform umfasst

  • Agrargemeinschaften
  • Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften
  • Bringungsgemeinschaften.

Zur Begriffsbestimmung siehe Rz 50 bis 54.

Zum Begriff der Siedlungsgemeinschaften siehe ebenfalls Rz 55.

1.2.1.3.6.2.2 Umfang der Steuerpflicht

1.2.1.3.6.2.2.1 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, die Körperschaften des privaten Rechts sind

Rz 121
§ 5 Z 5 KStG 1988 befreit Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Siedlungsträger von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sieht aber gleichzeitig Ausnahmen davon vor. Erzielen diese Körperschaften

  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe),
  • Einkünfte aus der Verpachtung eines solchen Gewerbebetriebes,
  • Einkünfte aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,

sind sie insoweit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Unter den letzten Punkt fallen auch Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten. Soweit § 107 EStG 1988 anwendbar ist, sind sie ab 2019 von der Abzugsteuer erfasst (§ 107 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 7 KStG 1988, siehe Rz 123a).

Beispiel:

Es werden Grundstücke für Zwecke des Skisports oder Golfsports überlassen.

Rz 122
Die Teilsteuerpflicht erstreckt sich nicht auf solche Nutzungsentgelte, die zu den Nebengeschäften und Hilfsgeschäften des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören.

Darunter fallen Entschädigungen für den Entgang von Betriebseinnahmen oder für höhere Betriebsausgaben in der Land- und Forstwirtschaft.

Immer dann, wenn durch die Zahlung neben der Abgeltung der Einschränkung der Nutzbarkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Entwertung des Grundstückes auch ein Entgelt für die Benutzung der Grundfläche selbst geleistet wird, ist (im Falle von Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten im Rahmen einer auf Grund einer Regelbesteuerungsoption nach § 107 Abs. 11 EStG 1988 auf Grundlage eines Gutachtens durchzuführenden Veranlagung) der Teil, der auf diese Nutzungsüberlassung entfällt, in die Teilsteuerpflicht einzubeziehen. Dies gilt auch für Einmalabfindungen. Zu den Grundstücken zählen nur bebaute und unbebaute Grundstücke und Gebäudeteile.

Die insgesamt für die Grundstücksüberlassung bezogenen Entgelte sind daher nach den tatsächlichen Verhältnissen in einen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnenden Anteil und einen für Nutzungsüberlassung aufzuteilen. Tritt durch die Nutzungsüberlassung eine tatsächliche Nutzungsänderung des gesamten Grundstückes oder von Teilen ein, erfolgt insoweit ein Ausscheiden aus der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Entgelt stellt keine Entschädigung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich dar.

Beispiel:

Bei Überlassung an einen Schiliftbetreiber wird die durch den Wald geschlagene Lifttrasse zum Ausscheiden des Grundstücksteiles aus der forstwirtschaftlichen Nutzung führen. Ebenso scheiden jene Grundstücksteile, auf denen Berg- oder Talstation errichtet werden, aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus.

Rz 123
Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken, wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz 4245 angegebenen Höchstbeträge nicht übersteigt, dem nicht steuerpflichtigen Teil zugerechnet werden. Gutachten der Agrarbehörden oder von diesen festgelegte Aufteilungen können als Entscheidungshilfe herangezogen werden, haben aber keine Bindungswirkung.

Hinsichtlich der Entschädigungen für Handymasten ist die Bestimmung der EStR 2000 Rz 4245a analog anwendbar.

Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften ist möglich. Zur Gewinnermittlung siehe Rz 419 bis 443.

Als Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die nach § 5 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht beziehungsweise umfassend befreit sind, besteht darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 (beschränkte) Steuerpflicht für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 (siehe dazu Rz 1495 bis 1513).

Rz 123a
Für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten sieht § 107 EStG 1988 ab 2019 eine Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung vor. Mit der Abzugsteuer von 8,25% ist die Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die gemäß § 5 Z 5 dritter Teilstrich KStG 1988 steuerpflichtig sind, abgegolten (§ 107 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 7 KStG 1988).

Wird die Veranlagung dieser Einkünfte beantragt (Regelbesteuerung), kommt eine Abgrenzung von Einkünften, die

  • gemäß § 5 Z 5 dritter Teilstrich KStG 1988 von der Teilsteuerpflicht erfasst sind,
  • und solchen, auf die das nicht zutrifft (siehe Rz 122 f),

nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der durch ein Gutachten nachzuweisenden tatsächlichen Höhe angesetzt werden (§ 107 Abs. 11 EStG 1988).

Zum Inkrafttreten des § 24 Abs. 7 KStG 1988 siehe Rz 1582d.

Rz 124
Die Veräußerung von Grundstücken ist - außerhalb eines Gewerbebetriebs - nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 körperschaftsteuerpflichtig (siehe Rz 1501).

1.2.1.3.6.2.2.2 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind

Rz 125
Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Betriebe gewerblicher Art der Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform und der Siedlungsträger (unbeschränkte Steuerpflicht). Der Betrieb gewerblicher Art ist Körperschaftsteuersubjekt. Mehrere Betriebe gewerblicher Art können nicht als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt werden.

Rz 126
Als Betrieb gewerblicher Art gilt auch die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zB Überlassung zu Wohnzwecken, zum Betrieb eines Schiliftes, eines Golfplatzes, zur Aufstellung von Strommasten oder einer Mobilfunkanlage); siehe auch Rz 88.

Beispiel:

Eine (als Körperschaft öffentlichen Rechts zu beurteilende) Agrargemeinschaft betreibt ein Sägewerk und vermietet Wohnungen. Mit dem Sägewerk erwirtschaftet sie einen Verlust von 10.000 Euro, aus der Vermietungstätigkeit erzielt sie einen Überschuss von 20.000 Euro. Das Sägewerk und die Vermietungstätigkeit sind als Betriebe gewerblicher Art voneinander unabhängige Körperschaftsteuersubjekte. Überschuss und Verlust der beiden Betriebe gewerblicher Art können nicht saldiert werden.

Für nach § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 steuerpflichtige Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten gelten die entsprechenden Ausführungen in den Rz 121 ff sinngemäß.

Rz 127
Ist der Betrieb gewerblicher Art nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet und betragen dessen jeweilige Umsätze iSd § 125 Abs. 1 der BAO in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mehr als 700.000 Euro (in sinngemäßer Anwendung von § 125 Abs. 3 und 4 BAO), ist der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 KStG 1988 idF COVID-19-StMG)

Rz 128
Als inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts sind diese Personengemeinschaften und Siedlungsträger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 selbst Körperschaftsteuersubjekt und mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig (siehe dazu Rz 1495 bis 1505).

Rz 129
Die Veräußerung von Grundstücken ist - außerhalb eines Gewerbebetriebs - nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 körperschaftsteuerpflichtig (siehe Rz 1501).

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