9.3.1 Steuerliche Erfassung von Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung
9.3.1.1 Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Leistungen
Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:- Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
- Leistungen aus dem Unterstützungsfonds,
- Leistungen an bedürftige Angehörige bei Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 2 ASVG,
- das Wochengeld und vergleichbare Bezüge (zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen an selbständig Erwerbstätige ). Darunter fällt auch das Krankengeld (Familien- und Taggeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird.
Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu:
- Kostenersätze für Fahrtkosten, Heilbehandlungen, Heilmittel, Prothesen usw.,
- Erstattungen von Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 ASVG,
- Kostenerstattungen bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Dentisten) gemäß § 131a ASVG,
- bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen gemäß § 132 ASVG,
- Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit gemäß § 155 Abs. 4 ASVG,
- das an Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld). Dieser Bezug ist steuerlich so zu behandeln wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Seitens der Krankenversicherungsträger sind die gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 erforderlichen Mitteilungen dem Finanzamt des Bezugsempfängers zu übersenden bzw. im Wege des Datenträgeraustausches zu übermitteln.
Erstattungsbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988. Darunter fallen ua.:
- Das an Stelle von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld).
- Krankengeld (§ 138 bis § 143 ASVG),
- Familien- und Taggeld im Rahmen der § 155 und § 307e Abs. 2 ASVG.