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9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988)

BMF2021-0.834.94320.12.2021

9.3.1 Steuerliche Erfassung von Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung

9.3.1.1 Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Leistungen

Rz 671
Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:

    • Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
    • Leistungen aus dem Unterstützungsfonds,
    • Leistungen an bedürftige Angehörige bei Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 2 ASVG,
    • das Wochengeld und vergleichbare Bezüge (zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen an selbständig Erwerbstätige ). Darunter fällt auch das Krankengeld (Familien- und Taggeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird.

    Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu:

    • Kostenersätze für Fahrtkosten, Heilbehandlungen, Heilmittel, Prothesen usw.,
    • Erstattungen von Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 ASVG,
    • Kostenerstattungen bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Dentisten) gemäß § 131a ASVG,
    • bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen gemäß § 132 ASVG,
    • Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit gemäß § 155 Abs. 4 ASVG,
    • das an Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld). Dieser Bezug ist steuerlich so zu behandeln wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Seitens der Krankenversicherungsträger sind die gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 erforderlichen Mitteilungen dem Finanzamt des Bezugsempfängers zu übersenden bzw. im Wege des Datenträgeraustausches zu übermitteln.

    Erstattungsbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988. Darunter fallen ua.:

  • Das an Stelle von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld).

Rz 671a
Steuerpflichtig sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:

Rz 672
Leistungen auf Grund einer freiwilligen Krankenversicherung bleiben weiterhin steuerfrei, wenn die entsprechenden Beiträge nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

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