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§ 132 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.

§ 132.

Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093613

alte Dokumentnummer

N6195545603L

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