Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 zweiter Teilstrich, gegeben. Bei einer geringeren Beteiligung liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 984). Die Vereinbarung einer so genannten Sperrminorität steht einem Dienstverhältnis nur dann nicht entgegen, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt (
VwGH 19.05.2020, Ra 2018/13/0061). Diesfalls liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 § 22 Z 2 EStG 1988 zu beachten (siehe EStR 2000 Rz 5276 und 5277).
Siehe auch Beispiel Rz 10670.