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9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988)

BMF2020-0.804.78615.12.2020

Rz 670
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zweiter Teilstrich, gegeben. Bei einer geringeren Beteiligung liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 984). Die Vereinbarung einer so genannten Sperrminorität steht einem Dienstverhältnis nur dann nicht entgegen, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt (VwGH 19.05.2020, Ra 2018/13/0061). Diesfalls liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 § 22 Z 2 EStG 1988 zu beachten (siehe EStR 2000 Rz 5276 und 5277).

Siehe auch Beispiel Rz 10670.

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