Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn
- die Ansprüche aus einer Kapitalversicherung auf den Erlebensfall innerhalb der jeweiligen (vom Versicherungsbeginn und dem Alter des Versicherten abhängigen) Mindestbindungsfrist ganz oder teilweise abgetreten oder rückgekauft werden; dies gilt auch für Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen wurde;
- innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus einem Kapitalversicherungsvertrag erfolgt; dies gilt auch für Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen wurde;
- die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag, der nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden ist, ganz oder teilweise abgetreten oder rückgekauft werden;
- die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag, der nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden ist, vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn gleichzeitig
- eine Rückvergütung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 letzter Satz gegeben ist (siehe Rz 490 ff) oder
- eine der oben angeführten steuerschädlichen Handlungen (zB ein (Teil-)Rückkauf von Versicherungsansprüchen) rückgängig gemacht wurde (Rz 629).
Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes gilt als Abtretung und führt zur Nachversteuerung.
Erfolgt ein Rückkauf, eine Abtretung, eine Vorauszahlung oder Verpfändung nur teilweise, so wird dennoch der gesamte abgesetzte Betrag nachversteuert (VwGH 13.4.1988, 86/13/0105).
Eine Nachversteuerung unterbleibt auf Grund des
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, wenn
- die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung (zB reine Risikoversicherung zwecks Absicherung einer Darlehensverbindlichkeit) abgetreten oder verpfändet werden,
- die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
- der Steuerpflichtige nachweist, dass die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage (zwangsweise Abdeckung von außergewöhnlichen Belastungen usw. durch den Rückkauf) verursacht sind (vgl. dazu VwGH 12.11.1985, 85/14/0075),
- rückgezahlte Pensionskassenbeiträge in eine andere Pensionskasse übertragen werden.
Keine Nachversteuerung im Sinne des
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erfolgt, wenn als Sonderausgaben abgesetzte Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung rückerstattet werden. (Siehe Rz 688
Keine Nachversteuerung erfolgt weiters, wenn die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nur vinkuliert werden und dabei dem Gläubiger kein dingliches Recht auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Bei der Vinkulierung besteht nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zu Gunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Werden Lebensversicherungen entsprechend dem im AÖF Nr. 175/1996 abgedruckten Muster einer Vinkulierungserklärung vinkuliert, liegt keine steuerschädliche Verpfändung vor.
Wird eine Verpfändung des Anspruches zurückgenommen, bleibt es zwar bei der Nachversteuerung der früheren Versicherungsbeiträge, jedoch sind weitere Prämienzahlungen ab dem Wegfall der Verpfändung folgenden Kalenderjahr wieder sonderausgabenbegünstigt. Erfolgt die Verpfändung nach Ablauf von zehn Jahren, kommt es zu keiner Nachversteuerung und sind Prämienzahlungen weiterhin als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, haben die in- oder ausländischen Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufes, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung oder einer Verpfändung innerhalb eines Monats dem Finanzamt Österreich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Name, Adresse und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers sowie Art der Versicherung, Polizzennummer und Abschlussdatum sowie den Nachversteuerungsgrund zu enthalten.