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7.14 Nachversteuerung (§ 18 Abs. 4 EStG 1988)

BMF2021-0.834.94320.12.2021

7.14.1 Allgemeines

Rz 600
Gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 kann es bei folgenden Sonderausgabentatbeständen zu einer Nachversteuerung kommen:

Rz 601
Eine Nachversteuerung hat immer dann zu erfolgen, wenn

Rz 602
Der Nachversteuerung unterliegen nur jene Beträge, die der Steuerpflichtige tatsächlich als Sonderausgaben abgesetzt hat. Sind für ein Kalenderjahr die gesamten geltend gemachten Sonderausgaben nachzuversteuern, dann ist vorher das Sonderausgabenpauschale (letztmalig im Kalenderjahr 2020) abzuziehen. Hat sich die Geltendmachung von Sonderausgaben steuerlich nicht ausgewirkt, ist nicht nachzuversteuern.

Rz 603
Hat der Steuerpflichtige mehr Sonderausgaben bezahlt als seinem Höchstbetrag samt Erhöhungsbeträgen entspricht, so ist bei einer Nachversteuerung davon auszugehen, dass die nachzuversteuernden Sonderausgaben - so weit möglich - über dem maßgebenden Höchstbetrag gelegen sind.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag und ohne Kinder sowie mit Jahreseinkünften unter 36.400 Euro hat 2002 folgende Sonderausgaben bezahlt:

2.000 Euro für Wohnraumschaffung,

1.000 Euro für Versicherungsprämien aus einem 1991 abgeschlossenen Vertrag und

1.000 Euro für junge Aktien.

Im Jahre 2003 werden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten.

Da die Summe dieser Sonderausgaben (4.000 Euro) den Höchstbetrag von 2.920 Euro übersteigt, konnte 2002 nur ein Viertel des Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt trotz der Abtretung keine Nachversteuerung, weil die Versicherungsprämien zur Gänze über dem Höchstbetrag von 2.920 Euro gelegen sind.

Beispiel 2:

Angaben wie bei Beispiel 1; die Ausgaben für Wohnraumschaffung betragen jedoch nur 1.200 Euro.

Da die Summe dieser Sonderausgaben (3.200 Euro) den Höchstbetrag von 2.920 Euro übersteigt, konnte 2002 nur ein Viertel des Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt insoweit eine Nachversteuerung, als die Versicherungsprämien innerhalb des Höchstbetrages gelegen sind und in Höhe eines Viertels als Sonderausgaben abgesetzt wurden:

Höchstbetrag

2.920 Euro

Wohnraumschaffung und junge Aktien

- 2.200 Euro

Anteil für Versicherungsprämien

720 Euro

davon ein Viertel

180 Euro

2003 nachzuversteuern

180 Euro

Beispiel 3:

Angaben wie bei Beispiel 1, alle als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge sind nachzuversteuern.

Höchstbetrag

2.920 Euro

davon ein Viertel

730 Euro

abzüglich Sonderausgabenpauschale

- 60 Euro

2002 nachzuversteuern

670 Euro

Randzahl 604: derzeit frei

Rz 605
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von vornherein nicht vor, sind geltend gemachte Beträge bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Nachversteuerungstatbestand bereits im Jahr der Bezahlung gesetzt wird. Wurden die Beträge in einem bereits endgültig rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt, kann eine Änderung nur im Wege einer Bescheidberichtigung nach § 293 lit. b BAO, einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgenommen werden.

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