7.14.1 Allgemeines
Gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 kann es bei folgenden Sonderausgabentatbeständen zu einer Nachversteuerung kommen:- Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988),
- Ausgaben zur Wohnraumschaffung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und d EStG 1988),
- Ausgaben zur Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988).
- die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Zahlung vorgelegen sind und
- in einem späteren Jahr ein Nachversteuerungstatbestand erfüllt wird.
Beispiel 1:
Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag und ohne Kinder sowie mit Jahreseinkünften unter 36.400 Euro hat 2002 folgende Sonderausgaben bezahlt:
2.000 Euro für Wohnraumschaffung,
1.000 Euro für Versicherungsprämien aus einem 1991 abgeschlossenen Vertrag und
1.000 Euro für junge Aktien.
Im Jahre 2003 werden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten.
Da die Summe dieser Sonderausgaben (4.000 Euro) den Höchstbetrag von 2.920 Euro übersteigt, konnte 2002 nur ein Viertel des Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt trotz der Abtretung keine Nachversteuerung, weil die Versicherungsprämien zur Gänze über dem Höchstbetrag von 2.920 Euro gelegen sind.
Beispiel 2:
Angaben wie bei Beispiel 1; die Ausgaben für Wohnraumschaffung betragen jedoch nur 1.200 Euro.
Da die Summe dieser Sonderausgaben (3.200 Euro) den Höchstbetrag von 2.920 Euro übersteigt, konnte 2002 nur ein Viertel des Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt insoweit eine Nachversteuerung, als die Versicherungsprämien innerhalb des Höchstbetrages gelegen sind und in Höhe eines Viertels als Sonderausgaben abgesetzt wurden:
Höchstbetrag | 2.920 Euro |
Wohnraumschaffung und junge Aktien | - 2.200 Euro |
Anteil für Versicherungsprämien | 720 Euro |
davon ein Viertel | 180 Euro |
2003 nachzuversteuern | 180 Euro |
Beispiel 3:
Angaben wie bei Beispiel 1, alle als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge sind nachzuversteuern.
Höchstbetrag | 2.920 Euro |
davon ein Viertel | 730 Euro |
abzüglich Sonderausgabenpauschale | - 60 Euro |
2002 nachzuversteuern | 670 Euro |
Randzahl 604: derzeit frei
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von vornherein nicht vor, sind geltend gemachte Beträge bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Nachversteuerungstatbestand bereits im Jahr der Bezahlung gesetzt wird. Wurden die Beträge in einem bereits endgültig rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt, kann eine Änderung nur im Wege einer Bescheidberichtigung nach § 293 lit. b BAO, einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgenommen werden.