Rein innerstaatliche gruppeninterne Transaktionen (
§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm
§ 9 VPDG-DV) sind im Local File in der Regel nicht zu dokumentieren. Entsprechend dem BEPS-Aktionspunkt 13 geht es im Local File vielmehr um sachdienliche Informationen für die Verrechnungspreisanalyse im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen zwischen einem inländischen Konzernunternehmen und verbundenen Unternehmen in anderen Staaten, die im Kontext des inländischen Steuersystems wesentlich sind (Z. 5.22 OECD-VPL).
Innerstaatliche gruppeninterne Transaktionen sind allerdings insoweit zu erfassen, als sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken.
Beispiel 1:
Ein IT-Unternehmen erbringt Dienstleistungen an ein inländisches Konzernunternehmen. Das leistungsempfangende inländische Unternehmen nutzt diese Leistung seinerseits wiederum, um eine Routinedienstleistung an ein ausländisches Konzernunternehmen zu erbringen. Der Verrechnungspreis für die grenzüberschreitende Routinedienstleistung wird auf Basis der Kostenaufschlagsmethode ermittelt. Das für die innerstaatliche Transaktion verrechnete Entgelt stellt in der Folge einen Teil der Kostenbasis für die Bemessung des Verrechnungspreises der grenzüberschreitenden Transaktion dar. Da eine Auswirkung der innerstaatlichen Transaktion auf die grenzüberschreitenden Verrechnungspreise gegeben ist, wäre in so einem Fall auch die innerstaatliche Transaktion zu dokumentieren.
Beispiel 2:
Innerhalb eines Konzerns werden Leistungen eines inländischen Bürohandels ausschließlich an inländische Konzernunternehmen erbracht und an diese verrechnet. Eine Dokumentation der gegenständlichen Verrechnungspreise kann unterbleiben.
Zwar wird in
§ 9 VPDG-DV zunächst auf die "wesentlichen" unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle abgestellt, während in der Z 2 des
§ 9 VPDG-DV zugleich "jede Art" unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle genannt wird. Die Wortfolge "jede Art" bezieht sich dabei allerdings auf jede "Gattung" unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle, was nicht zuletzt am Klammerausdruck "(für Produkte, Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen usw.)" zu erkennen ist. Daher sind nur wesentliche unternehmensgruppeninterne Geschäftsvorfälle zu dokumentieren. Vor diesem Hintergrund ändert
§ 9 Z 2 VPDG-DV nichts am grundsätzlichen Umfang, der für Zwecke der zu dokumentierenden Geschäftsvorfälle im Sinne von
§ 9 VPDG-DV erwartet wird.
Der Wortlaut des
§ 9 Z 2 VPDG-DV (Betrag der "Zahlungen") lässt eine zusammenfassende Betrachtung zu, weshalb die gegenständlichen Informationen nicht nur auf Zahlungsbasis, sondern auch auf Transaktions-/Geschäftsvorfallsbasis geliefert werden können.
Beispiel:
Für die Gewährung eines unternehmensgruppeninternen Kredits erhält eine inländische Geschäftseinheit von ihrer ausländischen Tochtergesellschaft monatliche Zinszahlungen. Für Zwecke der Erstellung des jährlichen Local File können die monatlichen Zinszahlungen zusammengefasst im Rahmen eines Geschäftsvorfalls dokumentiert werden.
Im Falle einer Buchführung nach dem Realisationsprinzip ist der Begriff der "Zahlungen" im Sinne von
§ 9 Z 2 VPDG-DV sinngemäß nach den Grundsätzen des Realisationsprinzips zu verstehen, weshalb nicht auf den tatsächlichen Zahlungsfluss abzustellen wäre.
Beispiel:
Bestimmte unternehmensgruppeninterne Produktlieferungen gelten nach den Grundsätzen des einschlägigen Realisationsprinzips bereits am 1.10.2016 als verwirklicht, wobei eine Zahlung der Produkte erst am 1.2.2017 erfolgt. Der Geschäftsvorfall ist im Local File für das Jahr 2016 zu erfassen.
Zur Anwendung von Verrechnungspreismethoden werden häufig Finanzinformationen herangezogen (zB Operating Margins für die TNMM, Bruttogewinn für die Residualwertmethode, Cost Plus sowie andere Finanzdaten für den Profit Split / im Allgemeinen auf Transaktionsbasis). Daher verlangt
§ 7 Abs. 1 Z 3 iVm
§ 10 VPDG-DV, dass im Local File Finanzinformationen der Geschäftseinheit und der Vergleichsunternehmen angegeben werden.
Einerseits ist ein Jahresabschluss der Geschäftseinheit vorzulegen; andererseits sind die Finanzinformationen der Geschäftseinheit so darzustellen, dass die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können. Daraus muss hervorgehen, an welcher Stelle des Jahresabschlusses sich die für die Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten finden, sofern diese aus dem Jahresabschluss der zu dokumentierenden Geschäftseinheit ersichtlich sind.
Das Master und das Local File müssen vom Abgabepflichtigen erstellt, aufbewahrt und auf Ersuchen an das zuständige Finanzamt übermittelt werden (
§ 8 Abs. 2 VPDG).
Im Falle eines Ersuchens zur Übermittlung von Master und Local File sind für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation erforderliche Kopien (zB
§ 9 Z 4 VPDG-DV,
§ 9 Z 14 VPDG-DV) (ohne gesonderte Aufforderung) mit zu übermitteln.
Master und Local File sind sonstige Aufzeichnungen im Sinne der BAO. Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG kann die Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit führen, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet wird.