Aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG,
BGBl. I Nr. 77/2016 idF
BGBl. I Nr. 117/2016) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (VPDG-DV,
BGBl. II Nr. 419/2016) ergeben sich für multinationale Unternehmensgruppen im Sinne von
§ 2 Z 1 VPDG, die gewisse Schwellenwerte übersteigen, besondere Dokumentationspflichten. Die Dokumentationspflicht trifft dabei in Österreich ansässige Geschäftseinheiten (
§ 2 Z 2 VPDG) entsprechender multinationaler Unternehmensgruppen.
Die im VPDG und der VPDG-DV normierte dreistufige Berichtsstruktur setzt sich zusammen aus einem Master File (Stammdokumentation) und einem Local File (landesspezifische Dokumentation), deren Inhalte in der VPDG-DV geregelt sind, sowie aus einem länderbezogenen Bericht ("Country-by-country Report", CbCR), wobei letztere automatisch zwischen den Finanzverwaltungen ausgetauscht werden. Alle drei Elemente der Verrechnungspreisdokumentation dienen gleichermaßen der Sicherstellung, dass Steuerpflichtige den Verrechnungspreisanforderungen gebührend Beachtung schenken.
Die gesetzliche Normierung der Verrechnungspreisdokumentation erfolgte in weiten Teilen auf Grundlage von international bzw. auf europäischer Ebene ausgearbeiteten Mustergesetzen und Richtlinien. Viele Auslegungsfragen können daher nur in Abstimmung mit der EU bzw. mit der OECD geklärt werden. Als Auslegungs- und Anwendungshilfe zum VPDG und zur VPDG-DV dienen dabei insbesondere:
- Der Bericht zum BEPS-Aktionspunkt 13 (OECD/G20 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 - Abschlussbericht 2015) bzw. Kapitel V der OECD-VPL,
- die maßgebliche EU-Amtshilferichtlinie (RICHTLINIE (EU) 2016/881 DES RATES vom 25.5.2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 3.6.2006, 8) und
- die OECD Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung (OECD (2019), Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting - BEPS Action 13), welche auf OECD-Ebene laufend aktualisiert werden (derzeit idF Dezember 2019).
Gemäß
§ 3 Abs. 4 VPDG bleiben neben dem VPDG bestehende Dokumentationspflichten unberührt; das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige im Rahmen der allgemeinen Dokumentationspflichten eine Angemessenheitsdokumentation zu führen (Rz 407).
Gemäß
§ 10 Abs. 1 VPDG ist es zulässig, die aufgrund des VPDG iVm der VPDG-DV zu erstellende Dokumentation in englischer Sprache zu führen. Auf Englisch verfasste Master Files, Local Files und länderbezogene Berichte, aber auch etwa der Dokumentation beiliegende Verträge über konzerninterne Leistungsbeziehungen müssen daher nicht auf Deutsch übersetzt werden. Dies stellt eine Ausnahme zur grundsätzlich in der BAO geltenden Regelung dar, dass für alle Bücher und Aufzeichnungen - sofern sie nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden - auf Verlangen der Abgabenbehörde Übersetzungen in die deutsche Sprache beizubringen sind (
§ 131 Abs. 1 Z 1 BAO; Rz 414). Ferner sind gemäß
§ 11 VPDG-DV die in Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht zu erbringenden Informationen verpflichtend in englischer Sprache zu führen.