Den OECD-VPL (Glossar "Vorteilsausgleichsvereinbarung") folgend spricht man von einer Vorteilsausgleichsvereinbarung, wenn ein Vorteil, den ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns verschafft, in bestimmtem Umfang durch andere Vorteile ausgeglichen werden soll, die das erstere Unternehmen dafür als Gegenleistung erhält. Die Anerkennung einer Vorteilsausgleichsvereinbarung ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis, dass bei konzerninternen Geschäftsvorfällen die Verrechnungspreise dem Fremdvergleich standhalten müssen (Z 3.15 OECD-VPL). Daher ist nachzuweisen, dass die maßgebenden Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wobei es auch notwendig sein kann, die Geschäftsvorfälle einzeln zu untersuchen.
Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich, im Zuge dessen eine überhöhte Vermögenszuwendung einer Körperschaft an ihren Gesellschafter durch eine gleichwertige Zuwendung des Gesellschafters an die Körperschaft ausgeglichen wird, schließt die Annahme einer verdeckten Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 aus. Die Beurteilung, ob ein solcher Vorteilsausgleich vorliegt, erfolgt anhand eines Fremdvergleichs (siehe dazu weiterführend KStR 2013 Rz 610 ff).
Hat der Abgabepflichtige eine Margenermittlung im Wege einer Datenbankrecherche durchgeführt, sind der Abgabenbehörde alle Informationen über den eingeschlagenen Suchprozess offenzulegen, sodass dieser im Rahmen der technischen Möglichkeiten nachvollziehbar und prüfbar ist.
Zur Erlangung von Beweiskraft eines datenbankgestützten Nettomargenvergleichs sind insbesondere folgende Informationen erforderlich:
- Genaue Angaben zur Datenbank (Name, Anbieter, Version);
- Darstellung der Auswahlschritte (Suchschritte) und der Gründe für deren Anwendung vor dem Hintergrund des Funktions- und Risikoprofils des geprüften Unternehmens, zB:
- Geographische Suche bzw. Einschränkung auf Region,
- Erläuterung der in der Datenbank zu Grunde gelegten Branchenklassifizierung (Industriecodes) und Begründung für die ausgewählte Branche,
- Angabe des verwendeten Unabhängigkeitskriteriums (up-stream und down-stream),
- Angabe des Konsolidierungscodes der verwendeten Finanzdaten (Ausschluss konsolidierter Daten),
- Auswahl des Zeitraums bzw. der herangezogenen Wirtschaftsjahre (zur Verwendung von Mehrjahresdaten vgl. Rz 75),
- Erläuterung von allfälligen weiteren Eingrenzungen anhand bestimmter Kennzahlen zur Erhöhung der Vergleichbarkeit (zB Umsatzgröße, Mitarbeiterzahl oder andere Bilanz- bzw. GuV-Kennzahlen);
- Darstellung des qualitativen (manuellen) Screenings:
- Benennung aller Unternehmen (samt Ausprägung des Gewinnindikators, sofern vorhanden), die im Rahmen eines manuellen Auswahlverfahrens, dh. auf Grund subjektiver Beurteilung ausgeschieden wurden, sowie Darlegung der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden (zB mangelnde Verfügbarkeit von Finanzdaten oder mangels vergleichbarem Funktions- und Risikoprofil [Unternehmen in Gründung, Verlustunternehmen etc.]),
- nachvollziehbare Darlegung der angestellten Internetrecherchen und anderer Bemühungen zur Gewährleistung ausreichender Vergleichbarkeit bei den zum Vergleich herangezogenen Unternehmen;
- Erläuterung der gegebenenfalls vorgenommenen Anpassungsrechnungen inkl. Berechnungsgrundlagen;
- Erläuterung hilfsweise eingesetzter Berechnungsmodelle, Softwareprogramme und Makros;
- Darstellung des finalen Samples an Vergleichsunternehmen samt eindeutigem Identifikationsmerkmal (zB ORBIS-Nummer).
Sofern sich die Bedingungen der Geschäftstätigkeit nicht geändert haben, ist es ausreichend, die Datenbankstudien alle drei Jahre zu erneuern (Z 5.38 OECD-VPL). Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass fortlaufende Daten verwendet werden, sodass keine Lücken in der Datenreihe entstehen und keine einzelnen Jahre aus der Betrachtung herausfallen. Eine jährliche Aktualisierung der Finanzdaten der Datenbankstudie ist nicht erforderlich.