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3.1.4. Vorteilsausgleich

BMF2021-0.586.6167.10.2021

Rz 422
Den OECD-VPL (Glossar "Vorteilsausgleichsvereinbarung") folgend spricht man von einer Vorteilsausgleichsvereinbarung, wenn ein Vorteil, den ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns verschafft, in bestimmtem Umfang durch andere Vorteile ausgeglichen werden soll, die das erstere Unternehmen dafür als Gegenleistung erhält. Die Anerkennung einer Vorteilsausgleichsvereinbarung ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis, dass bei konzerninternen Geschäftsvorfällen die Verrechnungspreise dem Fremdvergleich standhalten müssen (Z 3.15 OECD-VPL). Daher ist nachzuweisen, dass die maßgebenden Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wobei es auch notwendig sein kann, die Geschäftsvorfälle einzeln zu untersuchen.

Rz 423
Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich, im Zuge dessen eine überhöhte Vermögenszuwendung einer Körperschaft an ihren Gesellschafter durch eine gleichwertige Zuwendung des Gesellschafters an die Körperschaft ausgeglichen wird, schließt die Annahme einer verdeckten Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 aus. Die Beurteilung, ob ein solcher Vorteilsausgleich vorliegt, erfolgt anhand eines Fremdvergleichs (siehe dazu weiterführend KStR 2013 Rz 610 ff).

3.1.5. Verwendung von Datenbanken

Rz 424
Hat der Abgabepflichtige eine Margenermittlung im Wege einer Datenbankrecherche durchgeführt, sind der Abgabenbehörde alle Informationen über den eingeschlagenen Suchprozess offenzulegen, sodass dieser im Rahmen der technischen Möglichkeiten nachvollziehbar und prüfbar ist.

Rz 425
Zur Erlangung von Beweiskraft eines datenbankgestützten Nettomargenvergleichs sind insbesondere folgende Informationen erforderlich:

Rz 426
Sofern sich die Bedingungen der Geschäftstätigkeit nicht geändert haben, ist es ausreichend, die Datenbankstudien alle drei Jahre zu erneuern (Z 5.38 OECD-VPL). Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass fortlaufende Daten verwendet werden, sodass keine Lücken in der Datenreihe entstehen und keine einzelnen Jahre aus der Betrachtung herausfallen. Eine jährliche Aktualisierung der Finanzdaten der Datenbankstudie ist nicht erforderlich.

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