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8. Körperschaftsteuer

BMF2021-0.103.6982.3.2021

8.1. Allgemeines

Rz 130
Die Steuersubjekteigenschaft der Körperschaften und der Gleichheitsgrundsatz gebieten, die Grundsätze der Liebhaberei auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit des Vorliegens von Liebhaberei bei Körperschaften bejaht (VwGH 20.10.2009, 2007/13/0029 und VwGH 28.4.2009, 2006/13/0140).

Für den Bereich der Körperschaftsteuer ergibt sich die steuerliche Unbeachtlichkeit von Liebhabereiverlusten aus dem Verweis des § 7 Abs. 2 KStG 1988 auf die Einkünftedefinition des § 2 EStG 1988. Danach ist für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des EStG 1988 auszugehen. Ausgangspunkt für die Liebhabereibeurteilung ist der unter Berücksichtigung des § 11 und des § 12 KStG 1988 zu ermittelnde Verlust.

Ist das Ergebnis einer Betätigung nach allgemeinen Einkünftezurechnungsgrundsätzen nicht einer Körperschaft, sondern einer natürlichen Person zuzurechnen (§ 2 Abs. 4a EStG 1988, vgl. dazu EStR 2000 Rz 104), stellt sich die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, nicht auf Ebene der Körperschaft, sondern bei der natürlichen Person, der die Einkünfte zuzurechnen sind.

Rz 131
Im Bereich der Körperschaftsteuer gelten für die Liebhabereibeurteilung dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung im Rahmen der Einkommensteuer gelten (zum Anwendungsbereich der LVO im Bereich der Körperschaftsteuer siehe § 5 LVO und Rz 134). Vermietet eine Kapitalgesellschaft ein Gebäude, ist der Sachverhalt in Bezug auf die Liebhabereibeurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 3 LVO (entgeltliche Gebäudeüberlassung) zu beurteilen, ungeachtet des Umstandes, dass Einkünfte aus einer Vermietung bei einer Kapitalgesellschaft gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 zu betrieblichen Einkünften führen. Die Regelungen für die Ermittlung des Gesamtgewinnes (Rz 22 ff) gelten entsprechend.

Rz 132
Für Körperschaften ist Liebhaberei nur für die Fälle des § 1 Abs. 1 LVO sowie § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 LVO denkbar. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO wird hingegen in der Regel kein Anwendungsfall für Körperschaften sein, weil sich durch die Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen kein steuerlich relevanter Verlust ergibt.

Rz 133
Auch auf Körperschaften ist die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 LVO anzuwenden, nach der Liebhaberei nicht vorliegt, wenn eine Verlust bringende Betätigung, welche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren erwerbswirtschaftlichen Einheiten bzw. Einkunftsquellen steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Siehe dazu Rz 105 ff.

Rz 134
Liebhaberei kann gemäß § 5 LVO nicht vorliegen bei

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