Die OECD-VPL lehnen im Allgemeinen eine rückwirkende Betrachtungsweise ab (zB Z 1.78 und 1.106 OECD-VPL; für die Ausnahme bei HTVI siehe Rz 154 ff). Für die Verrechnungspreisgestaltung ist daher der Grundsatz der ex-ante-Betrachtung maßgebend (so auch UFS 30.7.2012,
RV/2515-W/09). Eine nachträgliche Korrektur eines beispielsweise mit der Kostenaufschlagsmethode (oder einer kostenbasierenden TNMM) ermittelten Verrechnungspreises durch Zu- oder Abrechnung der tatsächlich angefallenen aliquoten Ist-Kosten wird nur dann nötig sein, wenn eine solche Vorgangsweise auch gegenüber Fremden üblich ist. Dies wäre der Fall, wenn positive oder negative Ist-Kostenabweichungen zu Lasten oder zu Gunsten des Fremdunternehmens und nicht zu Lasten oder zu Gunsten des die Kostenaufschlagsmethode anwendenden Konzernunternehmens gehen. Liegen allerdings keine ordnungsgemäßen Belege für eine betriebswirtschaftlich gedeckte Kostenermittlung vor, kann eine Verrechnungspreiskorrektur durch die Außenprüfung auf die tatsächlich angefallenen Ist-Kosten gestützt werden (Rz 409).
Aufgrund der ex-ante-Betrachtung sind auch sogenannte "Year-End-Adjustments" (Jahresendanpassungen) oder "Compensating Adjustments" (kompensierende Anpassungen) nur unter bestimmten Umständen zulässig. Denn voneinander unabhängige Unternehmen werden idR keine nachträglichen Preiskorrekturen mit dem Ziel vereinbaren, das Ergebnis eines Vertragspartners auf einen gewünschten Zielwert zu korrigieren (vgl.
BFH 14.8.1974, I R 168/72, BStBl II 1975, 123 und
BFH 17.12.1997, I R 70/97, BStBl II 1998, 545). Ein Year-End-Adjustment ist idR nicht notwendig, sofern mit Hilfe eines unterjährigen Monitorings sichergestellt wird, dass die ex-ante-Preisfestsetzung fremdüblich ist und bei Bedarf bereits unterjährig angepasst wird. Ein Year-End-Adjustment ist aber dann fremdüblich, wenn
- die preisbestimmenden Faktoren vorab vereinbart werden,
- die ex-ante-Preisfestsetzung mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet ist (etwa hinsichtlich der Umsatzzahlen und Betriebsausgaben oder bei Auslastungsschwankungen in der Produktion) und
- vom Abgabepflichtigen unterjährig angemessene Anstrengungen unternommen wurden, einen fremdüblichen Verrechnungspreis zu erzielen (unterjähriges Monitoring).
Bilden die für die Anwendung einer Verrechnungspreismethode verwendeten Fremdvergleichswerte eine Bandbreite (Rz 76), so kann die Anpassung nur auf einen Wert innerhalb der - mit ex-ante Wissensstand ermittelten - fremdüblichen Bandbreite führen.
Sollten andere Staaten Year-End-Adjustments anders handhaben, so wäre eine allfällige dadurch entstehende Doppelbesteuerung im Wege eines Verständigungsverfahrens zu klären (Z 3.71 OECD-VPL).