1.2.2.1. Methodenauswahl
Die OECD-VPL unterteilen die Verrechnungspreismethoden in Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) und Gewinnmethoden (Gewinnaufteilungsmethode, Nettomargenmethode). Bei der Auswahl der anzuwendenden Methode ist grundsätzlich jener Methode der Vorzug zu geben, die die größte Sicherheit für die Ermittlung eines fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises bietet. Bei gleicher Sicherheitswahrscheinlichkeit sind die Standardmethoden den Gewinnmethoden vorzuziehen; können die Preisvergleichsmethode und eine andere Methode gleichermaßen zuverlässig Anwendung finden, ist der Preisvergleichsmethode der Vorzug zu geben (Z 2.3 OECD-VPL). Die Preisvergleichsmethode ist anzuwenden, wenn Daten vorhanden sind, die hierfür eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit gewährleisten. Uneingeschränkte Vergleichbarkeit liegt vor, wenn der Fremdpreis durch direkten oder indirekten Preisvergleich ermittelt werden kann (Rz 25 und Rz 27).Im Einzelfall können auch sonstige Methoden angewendet werden, sofern sie dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen und sich als geeigneter als die von der OECD anerkannten Methoden erweisen (Z 2.9 OECD-VPL).
Sind keine verlässlichen Daten über Bruttomargen öffentlich zugänglich und auch nicht vom Unternehmen durch inneren Preisvergleich aus eigenen Fremdgeschäften ableitbar, könnten sich die Gewinnmethoden als die verlässlicheren Methoden darstellen. Darüber hinaus kann die Gewinnaufteilungsmethode zweckmäßiger als eine einseitige Methode sein, wenn jeder Beteiligte einzigartige und wertvolle Beiträge zum konzerninternen Geschäftsvorfall leistet.Jede Methode sollte dem Grundsatz nach nur geschäftsvorfallbezogen angewendet werden. Allerdings dürfen vergleichbare Geschäftsvorfälle (zB der Vertrieb von Elektrogeräten) zu Gruppen zusammengefasst werden (Z 3.9 ff OECD-VPL). Eine Methodenanwendung auf die Nettogewinne einer Konzerngesellschaft aus ihren sämtlichen Geschäftsbereichen (zB aus der Herstellung, dem Vertrieb und der Reparatur der Elektrogeräte) oder eine lediglich globale formelhafte Gewinnaufteilung ist nicht zulässig.Bei der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode und der Nettomargenmethode ist auszuwählen, bei welcher Konzerngesellschaft die Methode zur Anwendung kommen soll ("tested party", Z 3.18 OECD-VPL). Hierfür sind auch Informationen über die Funktionen der nicht geprüften Gesellschaft ("non-tested party") nötig. Als Grundsatz gilt, dass die Methodenanwendung bei jener Gesellschaft geboten ist, deren Funktionen die geringere Komplexität aufweisen.Beispiel:
Die inländische Muttergesellschaft hat in der Slowakei eine Tochtergesellschaft errichtet, die Herstellerin mit Routinefunktion jener Produkte ist, die von der inländischen Muttergesellschaft vertrieben werden. Die Abnahmepreise der Muttergesellschaft werden nach der Kostenaufschlagsmethode (bzw. Nettomargenmethode durch Reingewinnaufschlag) zu bestimmen sein, die auf Seiten der slowakischen Gesellschaft zum Einsatz kommt.