- (i) beide Transaktionspartner leisten einzigartige und wertvolle Beiträge;
- (ii) die Geschäftstätigkeiten hängen so eng miteinander zusammen, dass die Beiträge der Transaktionspartner nicht verlässlich isoliert voneinander beurteilt werden können; oder
- (iii) die Transaktionspartner übernehmen gemeinsam wirtschaftlich signifikante Risiken oder separat eng verbundene Risiken.
Es handelt sich hierbei lediglich um (allenfalls auch gemeinsam auftretende) Indikatoren und nicht um strikte Voraussetzungen für die Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode. Es ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines der genannten Indikatoren nicht doch eine andere Verrechnungspreismethode besser geeignet ist (Rz 50 ff). Neben den OECD-VPL kann hierbei der Profit-Split-Bericht des EU-JTPF als Auslegungshilfe herangezogen werden (EU-JTPF (2019), The application of the profit split method within the EU, JTPF/002/2019/EN).
Einer der Indikatoren für die Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode ist, wenn beide Transaktionspartner einzigartige und wertvolle Beiträge leisten. Die Beiträge gelten als einzigartig und wertvoll, wenn sie nicht vergleichbar mit Beiträgen fremder Dritter in vergleichbaren Umständen sind und wenn sie die Hauptquelle wirtschaftlichen Nutzens in der Geschäftstätigkeit bilden (Z 2.130rev OECD-VPL). In vielen Fällen werden die einzigartigen und wertvollen Beiträge iZm immateriellen Werten stehen.Beispiel (Hinweis auf Beispiel 1 in Annex II zum revidierten Teil II OECD-VPL):
Gesellschaft A ist die oberste Muttergesellschaft eines Pharmakonzerns. Sie besitzt ein Patent für ein neues Arzneimittel, für welches sie die klinischen Studien durchgeführt und die Forschungs- und Entwicklungsfunktion im Anfangsstadium der Produktentwicklung ausgeübt hat. Gesellschaft A lizenziert das Patent an ihre Tochtergesellschaft S, welche das Arzneimittel weiterentwickeln und wichtige Erweiterungsfunktionen ausüben soll. Gesellschaft S wird die Zulassung von der zuständigen Regulierungsbehörde erteilt. Die Entwicklung des Arzneimittels ist erfolgreich und es kann weltweit vertrieben werden.
Auf Basis des tatsächlich getätigten Geschäftsvorfalls ist ersichtlich, dass die Gesellschaften A und S einzigartige und wertvolle Beiträge für die Entwicklung des Arzneimittels leisten, sodass die Gewinnaufteilungsmethode als die am besten geeignete Methode für die Bestimmung der fremdüblichen Lizenzvergütung von Gesellschaft S an Gesellschaft A erscheint.
Beispiel: (Hinweis auf Beispiel 14 in Annex II zum revidierten Teil II OECD-VPL):
A und B sind grenzüberschreitend verbundene Unternehmen. Beide erzeugen gleiche Produkte und beide tragen den jährlichen Entwicklungsaufwand, der immaterielle Werte schafft, die den beiden Unternehmen wechselseitig zu Gute kommen. A und B verkaufen ihre Produkte ausschließlich an Fremdabnehmer. Es sei angenommen, dass aus den Marktgegebenheiten für die bloße Produktherstellungsfunktion eine Grundrendite von 10% der Herstellungskosten abzuleiten ist und dass der Restgewinn nach der Restgewinnmethode im Verhältnis der Entwicklungskosten von A und B aufgeteilt werden soll. Der geschäftsvorfallbezogene und aufzuteilende Gesamtgewinn beträgt 85.
A | B | A + B | |
Umsatz | 100 | 300 | 400 |
Herstellungskosten | - 60 | - 170 | - 230 |
Rohgewinn | 40 | 130 | 170 |
Verwaltungs- und Vertriebskosten | - 5 | - 10 | - 15 |
Entwicklungskosten | - 30 | - 40 | - 70 |
Reingewinn | 5 | 80 | 85 |
Schritt 1. Ermittlung der Grundrendite für die bloße Produktherstellungsfunktion
A | 10% von 60 | Grundrendite = 6 |
B | 10% von 170 | Grundrendite = 17 |
A + B | Grundrenditenanteil des Gesamtgewinns | 6 + 17 = 23 |
Schritt 2. Aufteilung des Restgewinns (als Reingewinn)
Reingewinn von A + B | 85,00 |
Davon als Grundrendite aufgeteilt | - 23,00 |
Aufzuteilender Restgewinn | 62,00 |
Restgewinnanteil von A (62 * 30/70) | 26,57 |
Restgewinnanteil von B (62 * 40/70) | 35,43 |
Schritt 3. Ergebnis der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode
Gesamtgewinnanteil A: 6 (Grundrendite) + 26,57 (Restgewinn) | 32,57 |
Gesamtgewinnanteil B: 17 (Grundrendite) + 35,43 (Restgewinn) | 52,43 |
Aufzuteilender Gesamtgewinn | 85,00 |