vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1. Teil: Multinationale Konzernstrukturen

BMF2021-0.586.6167.10.2021

1.1. Rechtsgrundlagen der Einkünfteabgrenzung

1.1.1. Der OECD-Fremdvergleichsgrundsatz

Rz 1
Verrechnungspreise dienen der Herbeiführung einer sachlich gerechtfertigten Ergebnisaufteilung im Falle von Wirtschaftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen. Werden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen unterhalten, müssen diese für steuerliche Belange so gestaltet werden, dass es hierdurch nicht zu internationalen Gewinnverschiebungen kommt. Zu diesem Zweck müssen die Geschäftsbeziehungen gegebenenfalls durch Ansatz von Verrechnungspreisen in ihrer steuerlichen Auswirkung jenen angepasst werden, die zustande gekommen wären, wenn die Geschäftspartner sich als unabhängige Unternehmen fremd gegenüber gestanden wären (Fremdvergleichsgrundsatz). Die Preise sowie die sonstigen vertraglichen Bedingungen sind daher für steuerliche Zwecke fremdüblich auszugestalten.

Rz 2
Der Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab für eine sachgerechte Einkünfteabgrenzung ist international anerkannt. Die OECD hat allgemeine Grundsätze für die Ermittlung fremdverhaltenskonformer Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen veröffentlicht (OECD-Verrechnungspreisleitlinien; OECD-VPL). Die Mitgliedstaaten der OECD wurden mit der Empfehlung des Rates der OECD aufgefordert, diesen OECD-Leitlinien bei abgabenbehördlichen Verrechnungspreisprüfungen und bei allfälligen Verrechnungspreisberichtigungen zu folgen. Da sich auch die UN in Ziffer 4 ihres Kommentars zu Art. 9 des UN-Musterabkommens (UN-MA) auf die OECD-VPL bezieht, werden Verrechnungspreisberichtigungen im Verhältnis zu sämtlichen DBA-Partnerstaaten Österreichs unter Zugrundelegung der OECD-Leitlinien vorzunehmen sein.

Rz 3
Die VPR 2021 sind auf der Grundlage der aktuellsten OECD-VPL erstellt und sollen ihre innerstaatliche Umsetzung erleichtern und sicherstellen (zur rechtlichen Bedeutung der OECD-VPL siehe Rz 19). Soweit die VPR 2021 auf Absätze der OECD-VPL verweisen, handelt es sich um die Fundstelle in der Fassung des Updates 2017 (OECD (2018), OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2017, OECD Publishing, Paris; https://doi.org/10.1787/9789264304529-de ). Ein der Absatzzitierung nachgestelltes "rev" verweist auf die Fundstelle in nach dem Update 2017 verfassten OECD Reports, welche erst zukünftig in die OECD-VPL eingearbeitet werden (zB im Bereich der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode und der Finanztransaktionen).

Rz 4
Derzeit haben alle EU-Mitgliedstaaten den Fremdvergleichsgrundsatz der OECD (oder einen äquivalenten Standard) übernommen. Das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum (EU-JTPF) unterstützt und berät als Sachverständigengruppe die Europäische Kommission in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen. Auf Basis der OECD-VPL erarbeitet es pragmatische, nicht legislative Lösungen für praktische Probleme bei der Verrechnungspreisgestaltung in der EU. Die Berichte des EU-JTPF können als Auslegungshilfe für den Fremdvergleichsgrundsatz herangezogen werden, sind jedoch nicht rechtlich bindend.

Rz 5
Verweise in den VPR 2021 auf DBA-Artikel sind stets so zu verstehen, dass damit auf jenen Artikel des maßgebenden bilateralen DBA Bezug genommen wird, der dem entsprechenden Artikel des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) nachgebildet ist. "Art. 9 DBA" verweist damit etwa auf Art. 9 OECD-MA. Grundsätze, die in den VPR für Einwärtsgestaltungen oder für Auswärtsgestaltungen aufgestellt sind, gelten im Allgemeinen sinngemäß auch für die jeweils reziproken Gestaltungsrichtungen.

Stichworte