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B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703)

BMF2021-0.410.6651.7.2021

Rz 576
Geländewagen sind Kraftfahrzeuge, die besonders zum Fahren in unwegsamem Gelände konstruiert sind. Merkmale von Geländewagen sind z.B. größere Bodenfreiheit, Vierradantrieb, Differentialsperre, Getriebe mit eigener Geländeübersetzung, Stollenbereifung, stärkere Stoßdämpfer.

Geländewagen mit Lenkrad werden grundsätzlich in Position 8703 (Pkw) eingereiht, andere können jedoch auch unter Position 8701 (Zugmaschinen) fallen.

Rz 577
Zu Position 8701 gehören Geländefahrzeuge, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:

B.2.2.4.4. Vierrad-Kraftfahrzeuge mit Lenkstange (Quads, 8701 - 8703)

Rz 578
Vierrädrige Gelände-Kraftfahrzeuge (Quads) mit Röhrenchassis, motorradähnlichem Sitz und off-road-Bereifung, mit einem Kraftwagenlenksystem (Ackermann-Prinzip, siehe Rz 553) mit Lenkstange sind grundsätzlich unter Position 8703 (Pkw) einzureihen [ErlHS zu 8701]. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Voraussetzungen zur Einreihung in Position 8701 (Zugmaschine) erfüllt sind.

Zugmaschinen (8701) sind Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Kraftfahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es ermöglichen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern [Anmerkung 2 zu Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur].

Die Untergliederungen der Position 8701 erwähnen konkret Einachsschlepper, Sattel-Straßenzugmaschinen, Gleiskettenzugmaschinen sowie Acker- und Forstschlepper. Klassische Traktoren mit geringer Höchstgeschwindigkeit und deutlich unterschiedlicher Reifengröße auf Vorder- und Hinterachse fallen jedenfalls unter Position 8701. Während diese Fälle normverbrauchsabgaberechtlich unproblematisch sind, ist bei anderen Zugmaschinen und Quads ggf. eine Abgrenzung zu Position 8703 erforderlich.

Rz 579
Eine Einreihung in Position 8701 (Zugmaschine) kann nur erfolgen, wenn sämtliche Kriterien zur Einreihung in Position 8701 (Zugmaschine) und alle nachstehenden Zusatzkriterien zur Einreihung als Acker- oder Forstschlepper in die Unterpositionen 8701 91 10, 92 10, 93 10, 94 10 bzw. 95 10 erfüllt sind:

Rz 580
Mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Quad-Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder werden in Position 9503 eingereiht, sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:

Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind Quad-Spielfahrzeuge in die Position 8703 einzureihen.

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