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B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau

BMF2021-0.410.6651.7.2021

Rz 572
Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau (z.B. Van, SUV, Kombi, Doppelkabinen-Kraftfahrzeug) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie beispielsweise folgende Merkmale aufweisen:

Rz 573
Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn sie beispielsweise folgende Merkmale aufweisen:

Kastenwagen (sog. Vans), die unter Position 8703 einzureihen sind, sind jedoch unter Umständen nach § 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991 befreit (siehe Rz 654 bis 657).

B.2.2.4.2.3. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und offenem Aufbau

Rz 574
Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und offener oder abdeckbarer Ladefläche (z.B. Pick-up, Pritschenwagen) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie z.B. folgende Merkmale aufweisen [NE zu 8703]:

Kraftfahrzeuge des Typs Pick-up bzw. Pritschenwagen bestehen normalerweise aus einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren.

Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:

Rz 575
Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn sie z.B. folgende Merkmale aufweisen:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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