Der Begriff Kraftwagen ist in der Kombinierten Nomenklatur nicht definiert. Ein Kraftwagen muss jedoch jedenfalls durch einen Motor angetrieben werden.
B.2.2.4.2.1. Kraftfahrzeuge mit einer Sitzreihe
Kraftfahrzeuge mit einer Sitzreihe mit geschlossenem oder offenem Aufbau sind grundsätzlich in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn- das höchste zulässige Gesamtgewicht für die Warenbeförderung gegenüber jenem für die Personenbeförderung überwiegt und
- weder Komforteinrichtungen noch Verankerungspunkte für Sitze oder Sicherheitsgurte im Warenbeförderungsbereich vorhanden sind.
Andernfalls liegt ein Kraftfahrzeug der Position 8703 (Pkw) vor.
Für die Gewichtsermittlung können folgende Ansätze verwendet werden:
Pro Person können 75 kg angesetzt werden. Die Nutzlast setzt sich aus dem Gewicht der beförderbaren Personen (das sind vorhandene Sitze bzw. Verankerungspunkte) und dem Gewicht für die Warenbeförderung zusammen und entspricht der Differenz aus höchstem zulässigem Gesamtgewicht und Eigengewicht des fahrbereiten Kraftfahrzeuges. Das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges umfasst dabei neben allen erforderlichen Betriebsstoffen (z.B. voller Tank, ein Reserverad, Bordwerkzeug) auch anderes Zubehör, das mit dem Kraftfahrzeug üblicherweise zusammen verkauft wird.
Beispiel:
Ein Kraftfahrzeug auf einem Lkw-Fahrgestell hat im Fahrerhaus (3 Sitze) hinter der Sitzreihe serienmäßig eine Schlafgelegenheit für 3 Personen mit klappbaren Betten. Der abgetrennte Laderaum besteht aus zwei Zellen, eine für den Transport von drei Pferden mit Fenstern, eine für Pferdebedarf ohne Fenster.
Das Fahrerhaus mit Schlafgelegenheit weist keine weiteren Sitzplätze oder Verankerungspunkte auf. Der Bereich zur Warenbeförderung überwiegt jedenfalls (drei mögliche Pferde sind schwerer als drei mögliche Personen), weshalb das Kraftfahrzeug in die Position 8704 einzuordnen ist.
Beispiel:
Siehe Beispiel Rz 570, jedoch anstelle des komfortablen mit einem normalen Fahrerhaus ohne Schlafmöglichkeit und anstelle der Pferdebedarfszelle mit einer Wohnzelle ausgestattet.
In der mit Fenstern versehenen Wohnzelle befindet sich eine Sitzgelegenheit für drei Personen, entsprechende Schlafgelegenheiten sowie eine Koch- und Duschgelegenheit. Das Volumen der Wohnzelle ist etwas größer als jenes der Pferdetransportzelle.
Nach dem Verhältnis der Volumina überwiegt der Personenbeförderungszweck, sodass das Kraftfahrzeug in Position 8703 einzureihen ist.