A.3.6.2.2.3. Besondere Fälle
Der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 (z.B. bei Verkauf des normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeuges an eine nicht steuerbegünstigte Person) stellt für sich keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Erst eine etwaige spätere Neuzulassung durch den Erwerber des gebrauchten Kraftfahrzeuges löst einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 aus (siehe Rz 233).Die Lieferung eines Vorführkraftfahrzeuges stellt einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar. Werden die Voraussetzungen der Befreiung gemäß des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 erfüllt, kann diese somit bei Erwerb eines Vorführkraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden.Wird das Kraftfahrzeug vor der Lieferung durch den Fahrzeughändler selbst zugelassen ("Tageszulassungen"), stellt schon dies gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 einen steuerbaren Vorgang dar. Da der Fahrzeughändler selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, da es sich bei dieser Befreiung um eine persönliche Steuerbefreiung handelt, kann die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 von ihm nicht in Anspruch genommen werden. Eine nachträgliche Vergütung der Normverbrauchsabgabe an den Menschen mit Behinderung ist nicht vorgesehen.Bei Leasingfahrzeugen erfolgt die steuerbare Lieferung vom Fahrzeughändler an den Leasinggeber. Da es sich bei der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und der Leasinggeber selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, kann die Befreiung bei Leasingfahrzeugen nicht zum Tragen kommen. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an den Menschen mit Behinderung ist nicht vorgesehen.In Fällen, in denen ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug einem Arbeitnehmer (Menschen mit Behinderung) zur Verfügung stellt, kann die Befreiung nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 nicht zum Tragen kommen, da es sich um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und das Unternehmen selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.Die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 sieht keine Einschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor. Je nach Art und Ausgestaltung des Kraftfahrzeuges (z.B. bei einem Sportwagen mit eingeschränkter Transportfähigkeit und Zugänglichkeit) sind jedoch höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (z.B. Führen eines Fahrtenbuchs). Die Befreiung kann daher grundsätzlich auch bei Erwerb eines Wohnmobils in Anspruch genommen werden.Randzahlen 264 bis 279: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
